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aa) Reichweite

Prof. Dr. Norbert Herzig, Prof. Dr. Simone Briesemeister
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Rn. 95

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

§ 5 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) EStG eröffnet die Möglichkeit, steuerliche Wahlrechte ohne Vorprägung durch handelsrechtliche GoB, d. h. steuerlich autonom auszuüben. Der steuergesetzliche Wahlrechtsvorbehalt erfasst Ansatz- ebenso wie Bewertungswahlrechte. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) EStG bezieht sich konkret zwar lediglich auf den steuerlich gewählten "anderen Ansatz", die Dokumentationsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG stellt mit Inbezugnahme des "Werts" von WG gleichwohl klar, das auch Bewertungswahlrechte eingeschlossen werden.

 

Rn. 96

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Der konkrete Umfang der vom Wahlrechtsvorbehalt erfassten Wahlrechte ist umstritten (vgl. zum Disput Gräbe (2012), S. 167ff., m. w. N.). Der steuergesetzliche Wahlrechtvorbehalt ist nach Auffassung der Finanzverwaltung weit auszulegen, umfasst sind alle Wahlrechte, die sich aus dem Gesetz oder Verwaltungsanweisungen ergeben, unabhängig davon, ob ein korrespondierendes handelsrechtliches Wahlrecht besteht oder das Wahlrecht lediglich einseitig steuerlich besteht (vgl. BMF, Schreiben vom 12.03.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 239ff. (Rn. 12f., 16)). Explizit vom steuergesetzlichen Wahlrechtsvorbehalt erfasst sieht die Finanzverwaltung insbesondere auch das steuerliche Wahlrecht zur Teilwert-AfA gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG (vgl. BMF, Schreiben vom 12.03.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 239ff. (Rn. 15); R 6.8 Abs. 1 Satz 3 EStR (2012)). Diese Auffassung korrespondiert grds. mit der h. M. im Schrifttum, die – jeglicher fehlenden Differenzierung/Einschränkung des § 5 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) EStG entsprechend – sämtliche steuerlichen Wahlrechte ohne Ansehen ihrer Motivation (steuersubventionell, fiskalisch...

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