Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen
, Dr. Martin Vosseler
Rn. 96
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Wird nach den Zurechnungsgrundsätzen (vgl. hierzu HdR-E, Kap. 6, Rn. 26ff.) das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt dem Leasingnehmer zuerkannt, hat dieser den VG nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu ausführlich Beisse, StuW 1981, S. 1ff.; Beisse, StuW 1984, S. 1ff.; BFH, Urteil vom 28.01.1965, IV 179/64 U, BStBl. III 1965, S. 261ff.; Gruber (1991), S. 7ff.; Körner, BB 1974, S. 797ff.; Moxter, StuW 1989, S. 232ff.) mit seinen AK zu aktivieren. Der Ausweis des Leasingvermögens erfolgt i. d. R. im Sach-AV (vgl. Findeisen (1998b), Rn. 12f.; HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 244).
Rn. 97
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Besondere Bedeutung kommt im Fall der Zurechnung des Leasinggegenstands zum Leasingnehmer der Ermittlung der AK des Leasingobjekts zu, da der originäre Anschaffungs- respektive Herstellungsvorgang – und damit der Erwerb des rechtlichen Eigentums – regelmäßig vom Leasinggeber vorgenommen wird. Die ursprünglichen AHK sind dann ausschließlich Letzterem bekannt. Durch den Leasingvertrag überträgt der Leasinggeber das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasingnehmer. Folglich ist nicht das zwischen Hersteller und Leasinggeber vereinbarte Entgelt als AK des Leasingobjekts aus Sicht des Leasingnehmers maßgebend; vielmehr hat der Leasingnehmer die aus dem Leasingvertrag resultierenden Aufwendungen als AK des Leasinggegenstands zu aktivieren, d. h., bei der AK-Ermittlung ist auf die (barwertigen) vertraglich fixierten Leasingraten zzgl. eines ggf. vereinbarten Options- bzw. Andienungspreises abzustellen (vgl. Findeisen (1998b), Rn. 15f.; HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 245).
Rn. 98
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
In den Leasingraten sind neben den ursprünglichen AHK des Leasingobjekts u. a. Zinsen eingerechnet. Der Zinsanteil der Leasingra...