Rn. 31
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Der BGH hat sich in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Abgrenzung zwischen den Sicherungsinteressen des Factors und den Sicherungsinteressen der Lieferanten der Factoring-Kunden auseinandergesetzt (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 19.09.1977, VIII ZR 169/76, DB 1977, S. 2177ff.; BGH, Urteil vom 07.06.1978, VIII ZR 80/77, BB 1978, S. 1028ff.; BGH, Urteil vom 19.12.1979, VIII ZR 71/79, BB 1980, S. 281f.; BGH, Urteil vom 15.04.1987, VIII ZR 97/86, DB 1987, S. 1479ff.). Hat der Lieferant des Factoring-Kunden für seine Warenlieferungen einen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart, so bedeutet dies, dass er bis zur endgültigen Bezahlung seiner Forderungen aus dem laufenden Geschäftsverkehr nicht nur das (zivilrechtliche) Eigentum an der gelieferten Ware behält, sondern sich auch für den Fall des Weiterverkaufs dieser (seiner) Ware die daraus resultierende Forderung abtreten lässt. Wenn nun der Factoring-Kunde seinerseits i. R.e. Factoring-Vertrags diese (gleiche) Forderung an den Factor verkauft und abtritt, kommt es zu einer Kollision der Abtretungsansprüche.
Rn. 32
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Die Rspr. hat diese Kollision gelöst, indem das (echte) Factoring-Geschäft als Kauf- und nicht als Kreditgeschäft eingestuft wird. Die vom Factor für die Forderung gezahlte Gegenleistung verbleibt endgültig und risikofrei im Vermögen des Factoring-Kunden. Dies rechtfertigt es aus der Sicht des BGH, das echte Factoring im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis wie ein Bargeschäft zu behandeln, bei dem die Vorbehaltslieferanten nicht anders gestellt sind als bei der Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware durch den Factoring-Kunden selbst, "wenn der Vorbehaltsverkäufer die Weiterveräußerung im Wege des Bargeschäfts dur...