Thomas Richter
, Thomas Richter
Rn. 1
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Der Begriff der Treuhand ist gesetzlich nicht definiert. Der Treuhandvertrag ist kein eigener Vertragstyp des BGB. Lediglich einzelne auf Gesetz beruhende Treuhandverhältnisse sind in Spezialgesetzen (z. B. InsO, AktG) geregelt. Im Übrigen wurde der begriffliche Inhalt der Treuhandschaft durch Rechtslehre, Rspr. und wirtschaftliche Praxis entwickelt und ausgefüllt (vgl. IDW (2020), Rn. A 2).
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung hat zur Folge, dass es keinen einheitlichen Typus der Treuhandschaft gibt und zwischen einem engeren juristischen und einem weiteren wirtschaftlichen Begriff der Treuhandschaft unterschieden wird. Die in der wirtschaftlichen Praxis möglichen Anwendungsfälle der Treuhandschaft unterliegen so vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten, dass bis heute keine umfassende Systematik der großen Zahl möglicher Spielarten der wirtschaftlichen Treuhandverhältnisse entwickelt werden konnte, sondern derartige Systematiken i. d. R. an den engen juristischen Treuhandbegriff anknüpfen oder sich auf die am häufigsten anzutreffenden typischen Fälle beschränken (vgl. Wöhe, StKgR 1979, S. 300 (301ff.)).
Rn. 2
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Ein Treuhandverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen einem Treuhänder und einem Treugeber. Gegenstand dieses Rechtsverhältnisses ist das Treuhandvermögen (Treugut), das aus Sachen oder Rechten bestehen kann. Der Treugeber überträgt das Treuhandvermögen auf den Treuhänder. Dieser übt die Vermögensrechte im Interesse des Treugebers (oder eines anderen Begünstigten) aus. Wie ein Vertreter wird auch der Treuhänder in fremdem Interesse tätig. Während aber der unmittelbare Stellvertreter nur im Namen des Vertretenen rechtsgeschäftlich handelt, sind dem Treuhänder durch Gesetz oder Rechtsgeschäft Rechte zur Ausübu...