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a) Käufer

Dr. Joachim Brixner
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Rn. 27

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Neben der "planmäßigen" Auflösung des Gesamtbetrags der gezahlten Prämie sind bei einem Ausweis als sonstiger VG evtl. AfA auf einen niedrigeren Marktpreis notwendig (GuV-Position: "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" oder "sonstige betriebliche Aufwendungen"; vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 14; Häuselmann, BB 1990, S. 2149 (2153)). Bei Sicherungsinstrumenten ist nach der hier vertretenen Ansicht ein Ausweis im Zinsergebnis geboten.

Ein Marktpreis ergibt sich aus Quotierungen durch entsprechende Banken bezogen auf die gleiche Restlaufzeit, den gleichen Referenzzinssatz und den gleichen fiktiven Kap.-Betrag oder anhand von mittels eines Pricing-Modells auf der Basis aktueller Daten zum BilSt durch das UN selbst berechneten Werten. Bei der Verwendung von nicht selbst ermittelten Marktwerten sind seitens des AP IDW PS 314 (2009) sowie IDW PS 322 (2017) zu beachten.

Hat eine KapG bzw. einer ihr qua § 264a gleichgestellte PersG in einem früheren GJ auf einen Zinsbegrenzungsvertrag eine AfA nach § 253 Abs. 3 Satz 5 oder 6 bzw. Abs. 4 vorgenommen, so besteht nach § 253 Abs. 5 Satz 1 ein Wertaufholungsgebot, falls die Gründe für eine vorgenommene AfA nicht mehr bestehen.

Bei drohendem Ausfall des Stillhalters ist ggf. eine AfA der aktivierten Prämie vorzunehmen; ein etwaiger Anspruch auf Ausgleichszahlung ist als Forderung zu aktivieren und eine Wertberichtigung vorzunehmen (vgl. Scharpf/Schaber (2022), S. 651; DGRV (2023), Teil 2, Kap. A. IV. 5.2, S. 15).

Soweit die Prämie bei Sicherungsgeschäften zulässigerweise in der Position "Aktiver RAP" (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 565ff., m. w. N.) ausgewiesen wird, erübrigt sich nach den GoB per se eine Abwertung auf den niedrigeren Marktpreis.

Nach den vorstehenden Grundsätzen sind ggf. auch erworbene Collars e...

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