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a) Herstellungskosten

Prof. Dr. Norbert Herzig, Prof. Dr. Simone Briesemeister
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Rn. 251

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Anders als das HGB, in das im Zuge des BiRiLiG in § 255 Abs. 1ff. gesetzliche Begriffsbestimmungen der AK und HK aufgenommen wurden, verfügt das Steuerrecht über keine gesetzliche AHK-Definition. Die BFH-Rspr. greift bezüglich der Abgrenzung des HK-Begriffs ausdrücklich auf die handelsrechtliche Begriffsbestimmung zurück (vgl. BFH, Beschluß vom 04.07.1990, BStBl. II 1990, S. 833). Die Finanzverwaltung hält eine Präzisierung steuerlicher HK in R 6.3 EStR (2012) bereit.

 

Rn. 252

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die HK-Untergrenze wird handels- und steuerrechtlich übereinstimmend durch die aktivierungspflichtigen Bestandteile bestimmt (EK, angemessene Material-/Fertigungs-GK, fertigungsveranlasster Werteverzehr des AV). Die handelsrechtliche HK-Obergrenze wird dagegen durch Wahlbestandteile determiniert: Handelsrechtlich dürfen gemäß § 255 Abs. 2 Satz 3 angemessene Teile der Kosten der allg. Verwaltung, angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

Auch steuerlich brauchen diese HK-Bestandteile nicht in die Berechnung der HK mit einbezogen zu werden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1b Satz 1 EStG). Dieses – durch das Gesetz zur ­Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1679ff.) ­eingefügte und mit dem handelsrechtlichen Wahlrecht korrespondierende – steuerliche Wahlrecht ist bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG in Übereinstimmung mit der HB auszuüben (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1b Satz 2 EStG). Damit ist der Streit, ob nach Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit und Einführung des steuerlichen Wahlrechtsvorbehalts (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) insoweit ein steuerli...

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