Dr. Eckart Ischebeck
, Astrid Nissen-Schmidt
Rn. 1
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
Die RL von PersG richtet sich grds. nur nach den für alle Kaufleute geltenden handelsrechtl. Regeln (§§ 242 – 256a). Weitergehende Vorschriften, wie bspw. die von KapG zu beachtenden Regeln der §§ 264 – 329, bestehen für die KapG & Co i. S. d. § 264a sowie für große PersG, die die Größenkriterien von § 1 Abs. 1 PublG erfüllen und für deren Verbindl. eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar haftet. Die zur Anwendung des PublG verpflichtenden Größenmerkmale sind:
| Bilanzsumme |
> 65 Mio. Euro |
| Umsatzerlöse |
> 130 Mio. Euro |
| AN |
> 5.000 Personen. |
(Hinsichtlich der genauen Bestimmung dieser Kriterien vgl. Ischebeck, HdR-E, PublG § 1, Rn. 2 ff.).
§ 5 Abs. 1 und 2 PublG verweist auf die ›sinngemäße‹ Anwendung nahezu sämtlicher sonst nur von großen KapG i. S. d. § 267 Abs. 3 anzuwendenden Vorschriften. Erleichterungen bestehen i. W. nur insoweit, als PersG ihren JA nicht um einen Anh. zu ergänzen brauchen und keinen Lagebericht zu erstellen haben (vgl. § 5 Abs. 2 PublG); sie sind bei der Aufstellung der GuV nicht an die Schemata des § 275 gebunden (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 PublG). Sie genießen Erleichterungen bei der Offenlegung des JA (Veröffentlichung gewisser Informationen anstelle einer GuV (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 PublG) und Zusammenfassung der Posten des EK (vgl. § 9 Abs. 3 PublG)).
Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sind von diesen Erleichterungen ausgeschlossen. Soweit anwendbar gelten die Regeln für große KapG (vgl. § 340a Abs. 1); eine Differenzierung hinsichtlich der Anwendung nach Rechtsformen besteht nicht.
Gleiches gilt für Versicherungs-UN (vgl. §§ 341a – 341l).
Rn. 2
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
Weder die allg. Regeln des HGB für die RL (vgl. §§ 242 – 256a) noch die für bestimmte Geschäftszweige/Größen von PersG zusätzlic...