Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen
, Dr. Martin Vosseler
Rn. 143
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Mit der grds. Bilanzwirksamkeit aller Leasingverhältnisse hat das Sale-and-Lease-Back als Instrument zur außerbilanziellen Finanzierung an Bedeutung verloren (vgl. im Übrigen HdB (2022), Stichwort-Nr. 85, Rn. 87, m. w. N.). Zunächst hat ein Verkäufer/Leasingnehmer anhand der in IFRS 15 kodifizierten Veräußerungsdefinition zu beurteilen, ob i. R.e. Sale-and-Lease-Back-Transaktion überhaupt eine Veräußerung stattgefunden hat (vgl. IFRS 16.99). Der Käufer/Leasinggeber muss dazu die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert erhalten, d. h. er muss dessen Nutzung bestimmen und i.W. den verbliebenen Nutzen aus ihm ziehen können. Sind die Kriterien nicht erfüllt oder hat der Verkäufer/Leasingnehmer eine substanzielle Option zum Rückkauf des Vermögenswerts, handelt es sich – mangels Veräußerung – nicht um eine Sale-and-Lease-Back-Transaktion. Es liegt dann ein Finanzierungsgeschäft ohne Abgang des Vermögenswerts vor (vgl. IFRS 16.103), das sowohl seitens des Leasinggebers als auch Leasingnehmers entsprechend der Regelungen des IFRS 9 zu erfassen ist.
Rn. 144
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Wenn eine Veräußerung die Anforderungen des IFRS 15 erfüllt, hat der Verkäufer/Leasingnehmer einen Vermögenswert in Höhe des anteiligen ursprünglichen Buchwerts, der sich auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht, zu erfassen. Entsprechend realisiert er Gewinne oder Verluste nur in der Höhe, in der Rechte an den Käufer/Leasinggeber übertragen worden sind (vgl. IFRS 16.100(a)). Entspricht der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts nicht der Gegenleistung oder sind die Leasingzahlungen marktunüblich, ist die Differenz als Vorauszahlung auf die Leasingzahlungen (unterhalb Marktniveau) oder als zusätzliche Finanzierung (oberhalb Marktniveau) abzubilden (vgl. IFRS 16.10...