Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen
, Dr. Martin Vosseler
a) Vorbemerkungen
Rn. 134
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Auf Seiten des Leasinggebers hängen die Zurechnung des Leasinggegenstands und damit auch die bilanzielle Behandlung des Leasingverhältnisses weiterhin davon ab, ob es sich bei dem betrachteten Geschäft um Finanzierungsleasing (finance lease) oder Operating-Leasing (operating lease) handelt. Finanzierungsleasing liegt vor, sofern es i.W. – unabhängig von der Übertragung des rechtlichen Eigentums – zu einer Übertragung aller mit dem Eigentum an dem Leasinggegenstand verbundenen Risiken und Chancen auf den Leasingnehmer kommt. Im Umkehrschluss sind alle Leasingverhältnisse, die nicht unter die Definition des Finanzierungsleasings zu subsumieren sind, als Operating-Leasing anzusehen (vgl. IFRS 16.62).
Rn. 135
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Zur Operationalisierung der abstrakten Abgrenzung der beiden Leasingverhältnisse werden dem Bilanzierenden in IFRS 16.63(a) bis (e) verschiedene Beispiele gegeben, die zur Klassifizierung als Finanzierungsleasing führen. Finanzierungsleasing liegt demnach "normalerweise" vor, sofern mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist (vgl. hierzu ausführlich Haufe IFRS-Komm. (2023), § 15a, Rn. 291ff.; Küting/Hellen/Brakensiek, DStR 1999, S. 39 (41)):
| (a) |
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit wird das rechtliche Eigentum auf den Leasingnehmer übertragen (transfer of ownership test). |
| (b) |
Vertraglich wurde eine günstige Kaufoption vereinbart (bargain purchase option test). |
| (c) |
Obwohl zu keinem Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses das rechtliche Eigentum am Leasingobjekt auf den Leasingnehmer übertragen wird, umfasst die Laufzeit des Vertrags den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen ND des Leasinggegenstands (economic life test). |
| (d) |
Der Barwert der Mindestleasingzahlungen entspricht zu Beginn der Vertragslaufzeit i.W. m... |