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5. Vorzeitiger Abgang

Dr. Joachim Brixner
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a) Käufer

 

Rn. 29

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Werden Zinsbegrenzungsvereinbarungen durch einen rechtlich wirksamen Aufhebungsvertrag aufgelöst und damit beendet, führt dies regelmäßig zur Vergütung der Differenz zum Marktwert und damit zur Leistung einer Zahlung. Aufgrund des Erlöschens des Vertrags sind nicht nur diese Zahlung, sondern alle bislang in der Bilanz erfolgswirksam oder erfolgsneutral erfassten Sachverhalte erfolgswirksam auszubuchen. In der GuV ist nur die Differenz zwischen Verkaufserlös und dem Buchwert der Zinsbegrenzungsvereinbarung erfolgswirksam.

Bei einer wirtschaftlichen Glattstellung von Zinsbegrenzungsvereinbarungen mit gegenläufigen Geschäften sind die für Bewertungseinheiten bei Optionen geltenden Normen anzuwenden, soweit die Voraussetzungen für die Bildung einer Bewertungseinheit i. S. d. § 254 gegeben sind (vgl. HdR-E, Kap. 7, Rn. 3, 16, m. w. N.; hierzu auch Scharpf/Schaber (2022), S. 653ff.; WP-HB (2023), Rn. F 1328).

Eine Glattstellung eines Derivats außerhalb einer Sicherungsbeziehung darf nach Auffassung des AFRAC in Österreich nur dann zu einem saldierten Ausweis beider Geschäfte führen, wenn das derivative Gegengeschäft mit derselben Gegenpartei wie das originäre Derivat abgeschlossen wurde und aufgrund einer rechtlich durchsetzbaren Vereinbarung mit einer Aufrechnung der laufenden Zahlungen aus diesen Geschäften sowie der Zahlungen im Fall eines Ausfalls, Konkurs oder Liquidation gerechnet werden kann (vgl. AFRAC (2023), Rn. 147).

b) Verkäufer

 

Rn. 30

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Auf der Verkäuferseite ist analog zur Vorgehensweise auf der Käuferseite (vgl. HdR-E, Kap. 7, Rn. 29) zu verfahren.

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