Thomas Richter
, Thomas Richter
Rn. 67
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Im Gegensatz zu den bisher behandelten Steuern lassen sich bei Treuhandverhältnissen für den Bereich der USt i.W. zwei Problembereiche unterscheiden (vgl. Rosenau, DB 1966, Beilage Nr. 18 zu Heft 49, S. 1 (9f.); von Wallis, UStR 1957, S. 45f.; Eggesiecker/Hofmeister, DStZ/A 1974, S. 37f.):
| (1) |
Umsätze bei der Begründung des Treuhandverhältnisses; |
| (2) |
Umsätze zwischen dem Treuhänder und Dritten bei der Ausführung des Treuhandauftrags. |
a) Umsätze bei der Begründung des Treuhandverhältnisses
Rn. 68
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der USt in erster Linie die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines UN ausführt. Unternehmer ist dabei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Da das Treugut dem Treuhänder vom Treugeber lediglich zur Verwaltung übertragen wird, findet kein Leistungsaustausch statt. Außerdem erfolgt die Übertragung unentgeltlich. Selbst, wenn man die Übertragung des Treuguts als Lieferung bezeichnen würde, wäre sie kein steuerbarer Umsatz, weil es am Merkmal der Entgeltlichkeit mangelt.
b) Umsätze zwischen dem Treuhänder und Dritten bei der Ausführung des Treuhandauftrags
Rn. 69
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Hier stellt sich die Frage, wer als Unternehmer i. S. d. UStG anzusehen ist und folglich die Steuer schuldet und wer die Verfügungsmacht über das Treugut hat. Bei der Beantwortung stehen sich in der Literatur zwei Auffassungen gegenüber, die Eggesiecker/Hofmeister (DStZ/A 1974, S. 37) als "Ein- oder Zwei-Unternehmer-Theorie" bezeichnen. Die Vertreter der ersten Auffassung (vgl. Diekmann (1968), S. 87f.; Lohmeyer, StuW 1970, Sp. 243 (253f.); Rosenau, DB 1966, Beilage Nr. 18 zu Heft 49, S. 1 (10); von Wallis, UStR 1957, S. 45f.) gehen davon aus, dass die Umsätze des Treuhänders mit Dritten unmittelbar dem Treugeber zuzurechnen seie...