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4. Sonderfragen

Dr. Joachim Brixner
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Rn. 59

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung (sog. Terminierung bzw. Close-out) erlöschen gegen Zahlung des aktuellen positiven bzw. negativen Marktwerts (Close-out-Zahlung) sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Swap (vgl. Beck Bil-Komm. (2024), § 254 HGB, Rn. 114). Der Swap wird zivilrechtlich beendet.

Da die Zinsen vom letzten Zinstermin bis zum Tag der vorzeitigen Vertragsauflösung im Zinsergebnis zu buchen sind, ist die Close-out-Zahlung um diesen Betrag zu korrigieren (vgl. Scharpf/Schaber (2022), S. 572f.). Handelt es sich um einzeln zu bewertende Swaps, sind diese Zahlungen grds. sofort erfolgswirksam. Hat der Zahler der Close-out-Zahlung zum letzten BilSt eine Rückstellung für den aufgelösten Swap gebildet, ist die Close-out-Zahlung mit der Rückstellung zu verrechnen (Rückstellungsverbrauch). Nur der übersteigende Betrag wird erfolgswirksam. Der Restbetrag der Rückstellung ist aufzulösen. Evtl. weitere aktive oder passive Abgrenzungsposten, die aus dem aufgelösten Swap resultieren, sind ebenfalls erfolgswirksam zu erfassen. In der GuV erfolgt der Ausweis dieser Beträge in der Position "Sonstige betriebliche Erträge" bzw. "Sonstige betriebliche Aufwendungen" (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 492; zur Auflösung von Zinsswaps, die Bestandteil einer Sicherungsposition sind, HdR-E, Kap. 7, Rn. 114).

Handelt es sich bei den genannten Close-out-Zahlungen um wesentliche Beträge, ist nach § 264 Abs. 2 im Anhang und Lagebericht darüber zu berichten (vgl. Scharpf/Schaber (2022), S. 572). Soweit im Anschluss an die Terminierung neue Zinsswaps kontrahiert werden, ist festzustellen, ob die Terminierung eine berichtspflichtige sachverhaltsgestaltende Maßnahme war.

Wird die wirtschaftliche Neutralisation (wirtschaftliche Glattstellung) eines besteh...

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