Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen
, Dr. Martin Vosseler
Rn. 122
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Ein Leasingverhältnis ist nach IFRS 16 als ein Vertrag definiert, bei dem das Recht auf Nutzung eines spezifizierten Vermögenswerts gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum übertragen wird (vgl. IFRS 16.9). Im Einzelnen ist zu Vertragsbeginn anhand zweier kumulativ erforderlicher Bedingungen zu überprüfen, ob der zugrunde liegende Vertrag ein Leasingverhältnis darstellt oder beinhaltet:
| (1) |
Die Erfüllung des Vertrags hängt von der Nutzung eines identifizierten Vermögenswerts ab und |
| (2) |
das Recht zur Nutzung dieses Vermögenswerts geht auf den Vertragsnehmer während der Vertragsdauer über (vgl. IFRS 16.9). |
Rn. 123
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Ad (1): IFRS 16 geht grds. davon aus, dass der identifizierte Vermögenswert explizit im jeweiligen Vertrag spezifiziert wird. Er kann aber auch implizit (z. B. im Leasingvertrag ist nur der Pkw-Typ, nicht aber die Fahrgestellnummer vermerkt) über die tatsächliche Nutzung des konkreten Leasingobjekts identifiziert sein (vgl. IFRS 16.B12). Ein substanzieller Anteil an einem Vermögenswert – bspw. die Etage eines Bürokomplexes – erfüllt hierbei auch die Definition eines identifizierten Vermögenswerts (vgl. IFRS 16.B10). Kapazitätsmäßige Teile eines Vermögenswerts können dagegen nicht Gegenstand eines Leasingverhältnisses sein (vgl. IFRS 16.B20).
Besitzt der Leasinggeber während der Vertragslaufzeit das substanzielle Recht, den Vermögenswert beliebig zu substituieren, so liegt kein Leasingverhältnis vor (vgl. IFRS 16.B14). In solchen Fällen ist eher von einem Service- bzw. Dienstleistungsvertrag auszugehen. Ein solches substanzielles Recht ist gegeben, sofern es für den Austausch nicht der Zustimmung des Leasingnehmers bedarf und keine faktischen Hemmnisse in Form von ökonomischen oder operationellen Barrie...