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3. Persönliche Zurechnung des Leasingobjekts

Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen, Dr. Martin Vosseler
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a) Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum als Kriterien der persönlichen Zurechnung eines Gegenstands zum bilanziellen Vermögen eines Kaufmanns

 

Rn. 23

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Gerade bei Leasingverhältnissen ist die Frage, welcher Vertragspartner den Gegenstand, über den der Vertrag geschlossen wurde, in die Bilanz aufzunehmen hat, von besonderem Interesse. In der Bilanz ist nach § 238 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 242 Abs. 1 Satz 1 und § 246 Abs. 1 Satz 1 das Vermögen des Kaufmanns vollständig auszuweisen. Welche Gegenstände im Einzelnen dem Vermögen des Bilanzierenden zuzurechnen sind, wird nunmehr nach § 246 Abs. 1 Satz 2 konkretisiert. Demnach sind VG in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen. Ist ein VG nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Mit dieser i. R.d. sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.09.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) eingeführten Vorschrift wurde erstmals ein allg. Grundsatz für die persönliche Zurechnung von VG im HGB kodifiziert. Eine inhaltliche Änderung der vorherigen, auf langjährig entwickelten GoB beruhenden Rechtslage hat der Gesetzgeber damit jedoch nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 84; Dörfler/Adrian, DB 2009, Beilage Nr. 5 zu Heft 23, S. 58 (59); Zülch/Hoffmann (2009), S. 51; Bonner-HdR (2010), § 246 HGB, Rn. 67; Vosseler (2010), S. 143).

Die Zurechnungskriterien des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums stehen in § 246 Abs. 1 Satz 2 in einem hierarchischen Regel-Ausnahme-Verhältnis: Der bilanzielle Ansatz eines VG richtet sich im Grundsatz nach dem rechtlichen Eigentum. "Nur wenn ein Vermögensgegenstand wirtschaftlich einem anderen als dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen ist, ist er bei dem anderen – dem wirtschaftlichen Eigentümer – zu bilanzieren" (BT-Drs. 16/12407, S. 84). Eine Zurechnung bei einem vom rechtlichen Eigentümer abweichenden wirtschaftlichen Eigentümer s...

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