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3. Bilanzierung bei Ausübung, Verfall und Glattstellung

Dr. Joachim Brixner
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a) Ausübung der Option

aa) Käufer der Option

 

Rn. 12

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Nimmt der Käufer der Option sein Recht aus dem Optionsvertrag wahr, bestimmt sich (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 22)

(1)

bei einer Kaufoption die Höhe der AK eines erworbenen Basiswerts aus der Summe von Basispreis und Buchwert der Optionsprämie (zzgl. evtl. weiterer Anschaffungsnebenkosten, wie z. B. Bankgebühren); der Buchwert der Optionsprämie (nicht die ursprüngliche Optionsprämie) wird somit als Anschaffungsnebenkosten des Basiswerts behandelt und erfolgsneutral in den Bilanzposten des Basiswerts umgebucht; wird dabei eine Verbindlichkeit begründet, führt diese Umbuchung des Buchwerts des Optionsrechts zu einer Verminderung des Ausgabebetrags der Verbindlichkeit (die Verbindlichkeit ist mit ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren, was ggf. zum Ausweis eines RAP führt);

 

Beispiel:

Ein Käufer erwirbt in t0 eine Kaufoption (Long Call) zu 200 GE zum Kauf von einer Tonne Kupfer zu 1.000 GE als Basiswert (Annahme: Zwischen Erwerb und Ausübung hat sich Wert der Option nicht vermindert):

 
Sonstige VG 200 an Bank 200

In t1 wird der Buchwert besagter Kaufoption (200 GE) als Anschaffungsnebenkosten von den sonstigen VG in die RHB umgebucht:

 
RHB 1.200 an Bank 1.000
      Sonstige VG 200
(2)

bei einer Verkaufsoption der (sonstige betriebliche) Ertrag bzw. Aufwand aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös bzw. Basispreis (abzgl. Buchwert der Options­prämie) und AK bzw. Buchwert des Basiswerts; der Buchwert der Optionsprämie wirkt dabei wie eine Erlösschmälerung des Basiswerts.

In den übrigen Fällen einer Optionsausübung (z. B. bei Indexoptionen) ist der Buchwert des Optionsrechts aufwandswirksam zu erfassen (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 22). Dabei ist die z. T. anzutreffende Praxis, den Buchwert des Optionsrechts bei Ausübung der Option als Aufwand...

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