a) Abgrenzung nach Funktionsübernahme durch den Factor
aa) Echtes und unechtes Factoring
Rn. 8
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
In Bezug auf das Verpflichtungsgeschäft, das der Forderungsabtretung zugrunde liegt, unterscheidet man zwischen echtem und unechtem Factoring. Da beim echten Factoring ein Forderungskauf durch den Factor gemäß den §§ 433, 453 BGB vorliegt, stellt diese Art des Factoring wirtschaftlich betrachtet ein Kreditsubstitut dar. Der Factor übernimmt alle unter HdR-E, Kap. 8, Rn. 4ff., genannten Funktionen, also insbesondere auch die Delkrederefunktion und damit das Bonitätsrisiko des Abnehmers.
Rn. 9
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Beim unechten Factoring kauft der Factor zwar die Forderungen wie im Fall des echten Factoring i. R.d. vertraglich vereinbarten Grenzen an, bevorschusst die betreffende Forderung und übernimmt die Debitorenverwaltung, er haftet jedoch nicht für die Einbringlichkeit der angekauften Forderungen. Bei einem (Teil-)Ausfall von Forderungen greift der Factor vielmehr wieder auf den Factoring-Kunden zurück. Das Ausfallrisiko wird also weiterhin vom abtretenden UN getragen (vgl. auch IDW RS HFA 8 (2003), Rn. 41). Die Rspr. behandelt diese Art des Factoring daher nicht als Forderungs-(ver-)kauf, zumal die Kundenforderung im Fall der Nichtzahlung auf den Factoring-Kunden rückübertragen wird. Unechtes Factoring stellt nach Ansicht der Rspr. vielmehr ein Kreditgeschäft i. S. d. § 488 Abs. 1 BGB dar (vgl. bereits BGH-Urteil vom 03.05.1972, VIII ZR 170/71, MDR 1972, S. 686f.; sodann etwa BGH, Urteil vom 19.09.1977, VIII ZR 169/76, DB 1977, S. 2177 (2178); BGH, Urteil vom 14.10.1981, VIII ZR 149/80, NJW 982, S. 164ff., passim), das durch eine (Global-)Zession von Forderungen als Kreditsicherheit abgedeckt ist.
Rn. 10
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Je nach Ausgestaltung des Factoring-Vertrags muss das Bonitätsrisiko als entscheidendes Abgrenzungsmer...