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2. Wirtschaftliches Eigentum

Prof. Dr. Norbert Herzig, Prof. Dr. Simone Briesemeister
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Rn. 306

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Trotz des im Gesetzgebungsverfahren zum BilMoG gesetzgeberseitig propagierten klarstellenden Charakters des in § 246 Abs. 1 Satz 2 erstmals handelsrechtlich kodifizierten Grundsatzes der Zurechnung von VG (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 101) folgt die handelsrechtliche Zurechnungsvorschrift in ihrem Wortlaut nicht – wie vom BR vorgeschlagen (vgl. BR-Drs. 344/08B, S. 3) und im Schrifttum gefordert (vgl. Herzig, DB 2008, S. 1339 (1343)) – dem des § 39 AO. § 246 Abs. 1 Satz 2 ordnet parallel zu § 39 AO an, dass VG in die Bilanz des (zivilrechtlichen) Eigentümers aufzunehmen sind, es sei denn, der VG ist nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen; kontrastierend zu § 39 AO wird aber kein Maßstab für die "wirtschaftliche Zurechnung" formuliert. Da § 246 Abs. 1 Satz 2 ausweislich der RegB lediglich die bisherige, wesentlich durch die Dogmatik und Auslegung der Zurechnungsvorschrift des § 39 AO determinierte handelsrechtliche Rechtslage (vgl. ADS (1998), § 246, Rn. 266) zum Ausdruck bringen soll (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 101; BT-Drs. 16/10067, S. 47; BT-Drs. 16/12407, S. 84), ist grds. von einer Inhaltsidentität der Normen auszugehen (vgl. ausdrücklich BT-Drs. 16/12407, S. 84, sowie z. B. Kühne/Melcher, DB 2009, Beilage Nr. 5 zu Heft 23, S. 15 (18); Mayer, DStR 2009, S. 762; Hoffmann, StuB 2010, S. 929; Scheffler (2018), Rn. 202f.; Beermann/Gosch (2020), § 39 AO, Rn. 21; OFD Münster, Verfügung vom 14.09.2012, Nr. 17/2012, BB 2012, S. 2749).

 

Rn. 307

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die entwicklungsoffene Formulierung des § 246 Abs. 1 lässt gleichwohl Raum für eine – entsprechend der Zieldivergenzen zwischen HB und StB – künftig in Nuancen differenzierte Interpretation wirtschaftlichen Eigentums. Insbesondere bei Zunahme der IFRS-Prä...

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