Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen
, Dr. Martin Vosseler
Rn. 118
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Zur Vermeidung von unverhältnismäßig hohen Kosten der Nutzungsrechtsbilanzierung lässt IFRS 16 wahlweise verschiedene Erleichterungen zu. Bei Leasingverhältnissen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten (short-term leases) dürfen Leasingnehmer ein Wahlrecht ausüben (vgl. IFRS 16.5(a)): Sie brauchen die Vermögenswerte nicht in der Bilanz auszuweisen, sondern können diese Verträge analog dem bisherigen Leasingstandard (vgl. IAS 17) als Operating-Leasing behandeln, d. h. als schwebende Geschäfte, und die einzelnen Leasingraten direkt als Aufwand erfassen (vgl. IFRS 16.6). Das Wahlrecht muss auf Basis von Vermögenswertklassen einheitlich ausgeübt werden (vgl. IFRS 16.8). Zu beachten ist, dass die Max.-Laufzeit auch evtl. Verlängerungsoptionen beinhaltet, sofern deren Ausübung hinreichend sicher ist (vgl. IFRS 16.BC93). Eine Kaufoption schließt den Gedanken der kurzfristigen Nutzung und damit das Wahlrecht aus (vgl. IFRS 16 Appendix A).
Rn. 119
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Ein weiteres – für die Praxis sehr bedeutendes – Vereinfachungswahlrecht hat der Leasingnehmer bei Leasingverhältnissen mit Objekten von geringem Wert (leases of low-value assets). Die Leasingraten für geringwertige Leasingobjekte können ebenfalls ohne Ansatz in der Bilanz als Operating-Leasing direkt im Aufwand erfasst und linear oder nach einer anderen systematischen Methode über die Laufzeit verteilt werden (vgl. IFRS 16.5(b); IFRS 16.6). Was unter Objekten mit geringem Wert zu verstehen ist, wird im Leasingstandard selbst nur qualitativ, aber nicht quantitativ definiert. Als Beispiele wertmäßig nicht bedeutender Vermögenswerte werden Laptops, PC, Fotokopiergeräte, kleinere Büromöbel und Telefone genannt; nicht dazu zu rechnen sind z. B. Pkw, Lkw, Gebäude und IT-Serve...