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2. Definition des Begriffs "Taxonomie"

Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
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Rn. 21

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die Übermittlung nach § 5b EStG erfolgt nach "amtlich vorgeschriebenem Datensatz". Diese Standardisierung der Inhalte der Bilanz und GuV bildet die Voraussetzung für deren automatisierte Weiterverarbeitung. Da die Standardisierung mittels der Taxonomie erfolgt, erlangt dieser Begriff i. R.d. E-Bilanz eine wesentliche Bedeutung. Eine Taxonomie ist ein hierarchisch gegliedertes Datenschema zur Übermittlung von Finanzberichten und beschreibt deren Inhalt und Struktur. Sie enthält einen Fundus an Positionen, die für die Übermittlung genutzt werden können (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 5). Für Zwecke der E-Bilanz definiert die Taxonomie abschließend die verschiedenen Positionen, aus denen z. B. eine Bilanz und eine GuV bestehen können. Auch die Beziehungen der einzelnen Positionen zueinander werden durch die Taxonomie festgelegt (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 9)). Die Taxonomie, die den amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG darstellt (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 10)), wird häufig mit einem Kontenrahmen verglichen (vgl. z. B. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 5: "vergleichbar mit einem Kontenrahmen"). Dieser Vergleich ist kritisch zu sehen, da es sich hierbei um ein Gliederungsschema handelt, welches auf den Vorgaben der §§ 266 und 275 basiert. Die (ggf. UN-individuellen) Konten werden lediglich den einzelnen Positionen der Taxonomie zugeordnet (vgl. ebenfalls kritisch Jansen/Polka (2016), S. 35f.).

Die Taxonomie verkörpert aufgrund der Abbildung der Inhalte der Bilanz und GuV das Kernelement der elektronischen Übermittlung nach § 5b EStG. Als Grundlage der Steuertaxonomie (Taxonomie 5.0) fungierte die HGB-Taxonomie 3.0 des XBRL Deutschland e. V., die aufgrund der Änderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) am 31.01.2010 durch die HGB-Taxonomie 4.0 ersetzt wurde. Seither wurden jährlich neue Taxonomieversionen veröffentlicht (vgl. zu den einzelnen Versionen und deren Gültigkeiten BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 5f.). Die zuletzt veröffentlichte Taxonomie ist die Version 6.6, die für nach dem 31.12.2022 begonnene WJ zu verwenden ist (vgl. BMF, Schreiben vom 21.06.2022, IV C 6 – S 2133-b/21/10002:003, BStBl. I 2022, S. 954; BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022)).

Die Entwicklung und Wartung der Taxonomien erfolgen durch die regionalen XBRL-Jurisdiktionen. In Deutschland hat der XBRL Deutschland e. V. diese Aufgabe übernommen. Bis zur Einführung der E-Bilanz war die Taxonomie überwiegend an den handelsrechtlichen Anforderungen ausgelegt und bildete die Vorschriften des HGB, AktG und GmbHG sowie anderer einschlägiger Gesetze und Regelungen inkl. der Standards des DRSC ab. Um den steuerlichen Anforderungen zu genügen, wurde die HGB-Taxonomie seitens der Finanzverwaltung um die aus steuerlicher Sicht erforderlichen Positionen und Elemente ergänzt (vgl. BMF, Schreiben vom 03.02.2010, IV A 5 – O 1000/09/10055–08, WPg 2010, S. 252f.). Somit lässt sich die Taxonomie – durch Festlegung eines anderen Verdichtungsgrads – bis heute auch für außersteuerliche Zwecke nutzen (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. A.3, S. 11).

 

Rn. 22

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Für Zwecke der E-Bilanz wird zwischen der "Kerntaxonomie" und den "Branchentaxonomien" unterschieden, wobei der Grundsatz gilt, dass für die Übermittlung nach § 5b EStG die Kerntaxonomie zugrunde zu legen ist (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 10)). Diese Taxonomie gilt für alle UN, welche die RL-Vorschriften des HGB anzuwenden haben (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 8; so auch Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2010, S. 2489) und beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 10)). Der Mindestumfang ist somit für alle Rechtsformen identisch; folglich sind auch Positionen zu übermitteln, die für eine Rechtsform nicht einschlägig sind (vgl. Schumann/Arnold, DStZ 2011, S. 226 (232); diese Positionen werden nicht werthaltig übermittelt). Rechtsformspezifische Taxonomien sind nicht vorgesehen und aufgrund des hohen Pflegeaufwands der Taxonomie abzulehnen. Gleichwohl ist jede Position der Taxonomie mit einem Rechtsformhinweis (KapG, PersG, EU) zu versehen, wodurch die Filterung der für eine bestimmte Rechtsform gültigen Positionen erleichtert wird (vgl. HdR-E, Kap. 9, Rn. 24). Die Taxonomie ist zudem unabhängig von der UN-Größe.

Von der Anwendung der Kerntaxonomie sind ausschließlich Branchen mit abweichenden RL-Vorschriften ausgenommen. Deren Abbildung erfolgt in sog. Branchentaxonomien, die in drei Spezialtaxonomien und eine Ergänzungstaxonomie (dies entspricht der technischen Umsetzung, fachlich liegen sechs Ergänzungstaxonomie...

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