Rn. 84
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Für die Bilanzierung dieser Instrumente stellt sich die Frage, ob das betrachtete Instrument als Ganzes oder getrennt in seine einzelnen Bestandteile – Kassainstrument und Derivat(e) – zu bilanzieren ist. Der HFA hat mangels expliziter handelsrechtlicher Vorschriften mit IDW RS HFA 22 (2015) Regeln zu den mit diesen Instrumenten einhergehenden Bilanzierungsfragen veröffentlicht. Sinn und Zweck von IDW RS HFA 22 (2015) ist die adäquate Abbildung der in einem strukturierten Finanzinstrument enthaltenen Risiken (vgl. HdJ, Abt. I/11 (2021), Rn. 155).
Für den Fall, dass das strukturierte Produkt in seine einzelnen Finanzinstrumente zerlegt bilanziert werden muss, ist das eingebettete Derivat bzw. sind die eingebetteten Derivate nach den für dieses bzw. diese geltenden Regeln bilanziell abzubilden.
Das HGB enthält mit Ausnahme der Regelung des § 272 Abs. 2 Nr. 2 für Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten und Optionsrechten zum Erwerb von eigenen Anteilen des bilanzierenden UN keine speziellen Regelungen zur Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente. Somit ist die Bilanzierung solcher Finanzinstrumente aus den GoB abzuleiten (vgl. §§ 243 Abs. 1, 264 Abs. 2).
Strukturierte Finanzinstrumente weisen durch die Verbindung des Basisinstruments mit Derivaten im Vergleich zu anderen VG mit Forderungscharakter und Verbindlichkeiten besondere Chancen und Risiken auf. Die Komponenten eines strukturierten Finanzinstruments (Basisinstrument plus eingebettete(s) Derivat(e)) können nicht gesondert gehandelt werden.
Eine einheitliche bilanzielle Behandlung des Basisinstruments und eingebetteten Derivats kann zu einer unzutreffenden Darstellung der wirtschaftlichen Lage im JA des Erwerbers/Gläubigers bzw. des Emittenten/Schuldners führen. Zum einen werden d...