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1. Ansatz bei Geschäftsabschluss

Dr. Joachim Brixner
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Rn. 52

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Zinsswaps führen bei Geschäftsabschluss normalerweise nicht zu Zahlungen zwischen den Vertragsparteien, sofern die vereinbarten Konditionen marktgerecht sind. Ungeachtet dessen sind diese Swaps, wie alle anderen Derivate auch, bei Geschäftsabschluss mit allen relevanten Daten in einer Nebenbuchhaltung zu erfassen (vgl. auch Bertsch (2002), S. 459f.).

Soweit ein Zinsswap zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurde, hat er bei Vertragsbeginn einen Marktwert von Null (vgl. Scharpf/Schaber (2022), S. 563ff.).

 

Rn. 53

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Währungsswaps und Zins-/Währungsswaps sind ebenso wie Zinsswaps schwebende Geschäfte. Die Bilanz ist jedoch im Gegensatz zu Zinsswaps insoweit berührt, als der Austausch der Kap.-Beträge zu Beginn des Geschäfts (Anfangstransaktion) einen Aktiv- bzw. Passivtausch zur Folge hat. Dagegen wird die Schlusstransaktion wie ein Termingeschäft betrachtet; sie ist mithin solange bilanzunwirksam, bis eine Drohverlustrückstellung gemäß § 249 zu bilden ist. Bei Währungsswaps sowie Zins-/Währungsswaps werden die zugeflossenen Valuten zu den AK angesetzt (vgl. ADS (1998), § 246, Rn. 380).

Handelt es sich um einen Währungsswap, bei dem keine Anfangstransaktion stattgefunden hat, und weicht der am Markt notierte Kassakurs bei Vertragsabschluss vom vereinbarten Währungskurs der Schlusstransaktion ab, kann es sich bei dieser Differenz um eine Zinskomponente handeln (Terminauf- bzw. Terminabschlag). In diesem Fall liegt ein sog. Devisenswap vor, der entsprechend seines tatsächlichen Gehalts als ein Devisentermingeschäft zu behandeln ist.

Wird bei einem Währungsswap dagegen ein vom Kassakurs bei Geschäftsabschluss abweichender Kurs für die Schlusstransaktion vereinbart, kann dies auch Ergebnis einer "bilanzpolitischen" Maß...

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