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Künstliche Intelligenz und Compliance - Sicher KI in Kan ... / 3.4.4.3 KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und systemischen Risiko

Dr. iur. Robert Müller
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KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI), werden nach Art. 3 Nr. 63 KI-VO wie folgt definiert:

"…in KI-Modell – einschließlich der Fälle, in denen ein solches KI-Modell mit einer großen Datenmenge unter umfassender Selbstüberwachung trainiert wird –, das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann …".

Ein KI-Modell nach Art. 3 Nr. 63 KI-VO kann in einem KI-System integriert werden. Als klassisches Beispiel für solche KI-Modelle kann ChatGPT genannt werden, "… da sie eine flexible Erzeugung von Inhalten ermöglichen, etwa in Form von Text- Audio-, Bild- oder Videoinhalten, die leicht ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben umfassen können."[1]

Es gibt auch eine Definition für KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck. Dieses beruht auf einem KI-Modell nach Art. 3 Nr. 63 KI-VO und ist in der Lage "…einer Vielzahl von Zwecken sowohl für die direkte Verwendung als auch für die Integration in andere KI-Systeme zu dienen…", (Art. 3 Nr. 66 KI-VO). Genauso kann ein KI-System direkt eingesetzt werden oder in andere KI-Systeme integriert werden.[2]

Die Unterscheidung zwischen KI-Modell und KI-System ist hier entscheidend. Damit aus einem KI-Modell ein KI-System wird, ist das Hinzufügen weiterer Komponenten notwendig, also z. B. einer Nutzerschnittstelle. Damit müssen KI-Modelle i. d. R. in ein KI-System integriert werden.[3] Dies lässt sich erneut gut am Beispiel von ChatGPT illustrieren: So ist das bereitgestellte KI-Modell von OpenAI an sich noch nicht für einen Nutzer verwendbar, es muss erst eine Texteingabe- und -Ausgab...

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