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Künstlersozialversicherung und Künstlersozialabgabe / 3.2 Begriff "Kunst" und Merkmale

Kai Mühlenbrock
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Das KSVG selbst enthält keine Definition des Begriffs "Kunst". In der Begründung zum KSVG heißt es: "Es wird darauf verzichtet, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Einzelnen zu definieren." Einer solchen Aufzählung steht die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer und publizistischer Berufstätigkeit entgegen. In der Durchführungsverordnung zum KSVG (KSVG-DV) wurde versucht, beispielhaft solche Tätigkeiten aufzuzählen. Die DV ist zwar seit dem 1.7.2001 außer Kraft gesetzt, das BSG zitiert die DV jedoch regelmäßig.

 
Wichtig

Kunstbegriff des KSVG

Das KSVG hat einen eigenen Kunstbegriff, der nicht identisch ist mit dem des Steuer- und Urheberrechts oder der allgemeinen Verkehrsauffassung.[1]

[1] BSG, Urteil v. 25.10.1985, 3 RK 24/94.

3.2.1 Merkmale einer künstlerischen Betätigung

Als wesentlich für eine künstlerische Betätigung wird vom BVerfG die freie schöpferische Gestaltung betont. In dieser werden Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht.[1] Nach der Intensität und dem Wert der gestalterischen Tätigkeit wird gesetzlich nicht unterschieden. Von der Kunst bzw. der Publizistik werden demnach alle künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Umfang und Wert erfasst, soweit sie einen gestaltenden Einfluss auf das Werk ausüben.[2]

[1] BVerfG, Beschluss v. 8.4.1987, 2 BvR 142/84.
[2] BSG, Urteil v. 15.2.1989, 12 RK 67/87.

3.2.2 Maß des Niveaus schöpferischer Gestaltung

Entsprechend dem Schutzzweck der Künstlersozialversicherung (KSV) reicht in jedem Fall ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung aus. Im Sinne des KSVG ist jede Darbietung als Kunst anzusehen, bei der auch nur in Ansätzen eine freie schöpferische Gestaltung zu erkennen ist. Der Begriff der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erfordert keine erwerbsmäßige Ausübung und daher erst recht keine abgeschlossene Ausbildung zu einem künstlerischen/publizistischen Beruf.

 
Praxis-Beispiel

Beurteilung des Honorars für Pressefotos

Ein Fotograf bietet zur Veröffentlichung in einem Geschäftsbericht gegen Honorar Pressefotos an. Es handelt sich um Bilder einer Filialeröffnung. Das Honorar unterliegt der Abgabepflicht nach dem KSVG. Pressefotografie ist das Abbilden von Personen, Gegenständen und Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung, wobei der Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert des Bildes im Vordergrund steht. Auch wenn im Einzelfall ein Pressefoto künstlerischen Qualitätsansprüchen genügt, kann bei Fotos von Bildjournalisten, Bildberichterstattern und Pressefotografen vermutet werden, dass es um Publizistik im Sinne der KSVG-DV geht.[1]

[1] BSG, Urteil v. 27.3.1996, 3 RK 10/95.

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