Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Künstlersozialversicherung und Künstlersozialabgabe / 2 Beispiele für (nicht-)selbstständige Tätigkeit

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

2.1 Spielzeitverpflichtete Bühnenkünstler

Im Theater sind Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag angestellt sind, in den Theaterbetrieb eingegliedert und damit nichtselbstständige Arbeitnehmer. Eine daneben gleichzeitig bestehende Gastspielverpflichtung, die der Künstler bei einem anderen Unternehmen eingegangen ist, ist für die Beurteilung nicht entscheidend.

2.2 Gastspielverpflichtete Bühnenkünstler

Gastspielverpflichtete Künstler, die eine Gastspielverpflichtung eingehen, sind i. d. R. selbstständig tätig, da es schon wegen der regelmäßig kurzen Verpflichtung an diesem Theater an einer Eingliederung in den Theaterbetrieb fehlt. Maßgeblich ist hier, dass das Theater bei einer Gastspielverpflichtung nicht im Wesentlichen über die Arbeitskraft des Gastkünstlers verfügen kann, sondern der Künstler auch während des zeitlichen Rahmens des Gastspielvertrags seine Arbeitskraft frei und ohne Einfluss des Gastspieltheaters nutzen kann. Für die Abgrenzung spielt es keine entscheidende Rolle, ob ein Künstler allein als Solokünstler oder in einer Gruppe (z. B. im Chor) auftritt und welchen künstlerischen Rang er hat.

Selbstständig tätig nach diesen Grundsätzen sind gastspielverpflichtete

  • Regisseure,
  • Choreographen,
  • Bühnenbildner,
  • Kostümbildner,
  • Instrumentalsolisten, wenn sie an einer konzertanten Opernaufführung, einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitwirken,
  • Dirigenten, wenn sie nur vorübergehend für kurze Zeit einspringen, und
  • Aushilfen für Chor und Orchester, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.

Nichtselbstständig tätig sind hingegen gastspielverpflichtete

  • Schauspieler,
  • Sänger,
  • Tänzer und
  • andere Künstler,

wenn sie eine Rolle in einer Aufführung übernehmen und gleichzeitig eine Probenverpflichtung zur Einarbeitung in die Rolle oder eine künstlerische Konzeption eingehen. Sie sind in den Theaterbetrieb eingegliedert. Stell- oder Verständigungsproben reichen für die Annahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit nicht aus. Voraussetzung ist außerdem, dass die Probenverpflichtung tatsächlich erfüllt wird. Die Zahl der Aufführungen ist nicht entscheidend.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 5.10.1990, IV B 6 – S 2332 – 73/90, BStBl 1990 I S. 638, Rz. 1.1.2.

2.3 Kulturorchester

Die Mitglieder von Kulturorchestern sind grundsätzlich nichtselbstständig tätig. Arbeitgeber ist der Träger des Orchesters (Theaterunternehmen, Stadtverwaltung, Musikverein usw.).

 
Achtung

Gastspielverpflichtung führt zur selbstständigen Tätigkeit

Alle gastspielverpflichteten Künstler, z. B. Dirigenten, Vokal- und Instrumentalsolisten, sind immer selbstständig tätig. Dies gilt unabhängig von der Art und Anzahl der Aufführungen. Orchesteraushilfen sind ebenfalls selbstständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.

2.4 Freie Mitarbeiter bei Funk und Fernsehen

Rundfunk- und Fernsehanstalten haben neben dem fest angestellten Personal auch Künstler und Angehörige von verwandten Berufen auf Honorarbasis (sog. freie Mitarbeiter) beschäftigt. Diese freien Mitarbeiter sind grundsätzlich Arbeitnehmer.

Allerdings sind bestimmte Gruppen freier Mitarbeiter selbstständig tätig, soweit sie nur für einzelne Produktionen (z. B. ein Fernsehspiel, eine Unterhaltungssendung oder einen aktuellen Beitrag) tätig werden. Hierunter fallen die Mitarbeiter der nachfolgend genannten Berufsgruppen:

  • Architekten,
  • Arrangeure,
  • Artisten, die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen,
  • Autoren,
  • Berichterstatter,
  • Bildhauer,
  • Bühnenbildner,
  • Choreographen,
  • Chorleiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chores sind,
  • Darsteller, die als Gast in einer Sendung mit Live-Charakter mitwirken,
  • Dirigenten, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Klangkörpers sind,
  • Diskussionsleiter,
  • Dolmetscher,
  • Fachberater,
  • Fotografen,
  • Gesprächsteilnehmer,
  • Grafiker,
  • Interviewpartner,
  • Journalisten,
  • Kommentatoren,
  • Komponisten,
  • Korrespondenten,
  • Kostümbildner,
  • Kunstmaler,
  • Lektoren,
  • Moderatoren, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt,
  • musikalische Leiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chores sind,
  • Quizmaster,
  • Realisatoren, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt,
  • Regisseure,
  • Solisten (Gesang, Musik, Tanz), die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen,
  • Schriftsteller,
  • Übersetzer.

Bescheinigung des "Selbstständigenstatus" durch das Finanzamt

Im Einzelfall kann auch ein freier Mitarbeiter, der nicht zu den vorgenannten Berufsgruppen gehört, als selbstständig anerkannt werden. Das für die Veranlagung des Mitarbeiters zuständige Finanzamt muss hierüber jedoch eine Bescheinigung erteilen und sich zuvor mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Auftraggebers abstimmen.[1] Ebenso kann im Einzelfall die Selbstständigkeit eines zu den vorgenannten Berufsgruppen gehörenden Mitarbeiters verneint werden.

 
Achtung

Auf Dauer angelegte Tätigkeit für einen Auftraggeber führt zur Nichtselbstständigkeit

Eine von vornherein auf Dauer angelegte Tätigkeit ist dagegen in jedem Fall als nichtselbstständig zu behandeln, auch wenn mehrere Honorarverträge abgeschlossen werden. Die Tätigkeit für denselben Auft...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Umlage für Künstler: Künstlersozialabgabe: neue Bagatellgrenze beachten
Jazz
Bild: Corbis

Auch wenn sich der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 2025 nicht erhöht: eine Änderung beim Thema Künstler gibt es dennoch. Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2025 eine höhere Bagatellgrenze beachten.


Künstlersozialabgabe: Künstlersozialabgabe: Für welche Leistungen?
Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme
Bild: Corbis

Zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe gehören alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Welche Leistungen abgabepflichtig sind und was nicht zur Bemessungsgrundlage zählt.


Haufe Shop: Problemfaktor Minderleistung
Problemfaktor Minderleistung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch analysiert die Ursachen von Low Performance und zeigt anhand von Fallbeispielen, wie Sie rechtzeitig handeln und Mitarbeiter:innen neu motivieren können. Mit praxisnahen Strategien und Impulsen bietet es Wege, Minderleistung nachhaltig und effektiv anzugehen. 


Künstlersozialversicherung ... / Zusammenfassung
Künstlersozialversicherung ... / Zusammenfassung

 Überblick Unbeschränkt/beschränkt steuerpflichtige selbstständige Künstler und Publizisten unterliegen der Besteuerung. Stehen sie in einem Beschäftigungsverhältnis, ist der Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Selbstständige Künstler/Publizisten sind bei ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren