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Kündigungswiderspruch (Miete) / 2 Inhalt, Form, Frist

Serdar C. Karabulut
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Mit Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes zum 1.1.2025 wurde das Formerfordernis für den Kündigungswiderspruch gelockert. Während zuvor der Widerspruch in Schriftform zu erklären war[1], genügt nach § 574b Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. nunmehr die Textform. Hat der Vermieter den Mieter im Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit des Kündigungswiderspruchs hingewiesen, so ist der Mieter verpflichtet, seinen Widerspruch spätestens 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist gegenüber dem Vermieter zu erklären; anderenfalls kann der Vermieter die Vertragsfortsetzung bereits aus diesem Grund ablehnen.[2]

 
Achtung

Auf Widerspruch hinweisen

Enthält das Kündigungsschreiben keinen Hinweis, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

Die Mitteilung der Härtegründe gehört nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs. Der Mieter soll jedoch auf Verlangen des Vermieters über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) Auskunft erteilen.[3] Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann für den Mieter Kostennachteile zur Folge haben. Wird nämlich die Räumungsklage abgewiesen, weil zugunsten des Mieters Härtegründe vorliegen, kann das Gericht die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Mieter auferlegen, wenn er auf Verlangen des Vermieters nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat.[4]

[1] s. § 574b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung.
[2] § 574b Abs. 2 BGB.
[3] § 574b Abs. 1 Satz 2 BGB.
[4] § 93b Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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