Bei einer außerordentlichen Kündigung erfolgt die Prüfung, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, in 2 Stufen.
In der 1. Stufe ist zu prüfen, ob der Sachverhalt an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund darzutun. Das ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem anderen Teil nicht zumutbar ist. In der 2. Stufe erfolgt die Prüfung, ob die Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses zumutbar ist.
In Betracht kommen für eine außerordentliche Kündigung regelmäßig personen- und verhaltensbedingte Gründe. Diese sind in Störungen des Leistungsbereiches und Störungen des Vertrauensbereiches zu unterscheiden. Insbesondere Störungen im Leistungsbereich erfordern aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine vorherige Abmahnung. Eine Abmahnung kann allerdings bei schwerwiegenden Verstößen entbehrlich sein.
Täuschung über Erkrankung
Das Vortäuschen von Krankheit und das Erschleichen eines ärztlichen Attestes rechtfertigen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Der Arbeitgeber trägt allerdings hierfür die Beweislast. In der Praxis empfiehlt es sich daher bei Zweifeln an der Krankheit eines Arbeitnehmers zunächst den medizinischen Dienst einzuschalten, der dies überprüft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG können begangene Straftaten des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden. Auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung kann als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung genügen. In Fällen einer außerordentlichen Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber aber den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören. In der Anhörung hat der Arbeitgeber ...