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Kündigungsschutz: Besonderer und tariflicher / 1.6.1 Überblick

Stefanie Hock , Christoph Tillmanns
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Dieser Kündigungsschutz ist abgestuft. Für amtierende Mandatsträger und Wahlbewerber regelt § 15 KSchG einen weitgehenden Ausschluss der Kündigung dieser Arbeitnehmer. Danach ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebs- oder Personalrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur für die außerordentliche Kündigung. Sie ist möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen und der Betriebs- oder Personalrat nach § 103 BetrVG bzw. § 55 Abs. 1 BPersVG der außerordentlichen Kündigung vorab ausdrücklich zugestimmt hat oder die Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.

Für die Schwerbehindertenvertretung ordnet § 179 Abs. 3 SGB IX an, dass sie den gleichen Schutz haben wie die im Betrieb bzw. der Dienststelle gewählten Betriebs- oder Personalräte.

 
Wichtig

Beantragt der Arbeitgeber beim Betriebs- oder Personalrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Mandatsträgers, so muss das Gremium dieser Kündigung zustimmen. Dazu hat es 3 Tage Zeit. Rührt es sich nicht oder gibt es unklare Erklärungen ab, die keine Zustimmung darstellen, so gilt die Zustimmung nicht durch Fristablauf als erteilt. § 102 Abs. 2 BetrVG gilt hier nicht. Stattdessen muss der Arbeitgeber die fehlende Zustimmung beim Arbeits- bzw. Verwaltungsgericht ersetzen lassen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nach Beendigung der Amtszeit einen nachwirkenden Kündigungsschutz vorgesehen. So ist die ordentliche Kündigung eines Mitglieds eines Betriebs- oder Personalrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb eines Jahres, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig. Möglich ist – bei Vorliegen eines ents...

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