1 Allgemeiner Kündigungsschutz
Bei Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes kann nur aus bestimmten Gründen gekündigt werden, die im Kündigungsschutzgesetz festgelegt sind. Voraussetzung des allgemeinen Kündigungsschutzes ist zum einen eine Beschäftigtenzahl von mehr als 10 bzw. 5 Arbeitnehmern und ein Beschäftigtenverhältnis, das länger als 6 Monate besteht.
Gegen eine Kündigung, die nach der Meinung des Arbeitnehmers gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt, kann innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.
1.1 Anwendbarkeitsvoraussetzung: Beschäftigtenzahl
Neu- und Alt-Arbeitnehmer
Das Kündigungsschutzgesetz ist erst in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern anwendbar.
Zum 1.1.2004 wurde der Schwellenwert für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes von 5 auf 10 Arbeitnehmer angehoben. Wegen der Besitzstandsregelung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 bereits bestand, ist der bisherige Schwellenwert von 5 für diese Arbeitnehmer allerdings neben dem neuen Schwellenwert zu berücksichtigen. Konkret bedeutet dies:
In Betrieben und Verwaltungen, die in der Regel 10 oder weniger Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen, findet das Kündigungsschutzgesetz nur auf diejenigen Mitarbeiter keine Anwendung, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 in einem Betrieb mit 6 bis 10 Arbeitnehmern bestand, genießen den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, solange sie in dem betreffenden Unternehmen beschäftigt sind. Fand das Kündigungsschutzgesetz am 31.12.2003 für diese Personengruppe nur deshalb keine Anwendung, weil die jeweilige Betriebszugehörigkeit weniger als 6 Monate bestand, so gilt der Kündigungsschutz unter Zugrundelegung des bisherigen Schwellenwerts von 5 Arbeitnehmern mit Ablauf der Wartezeit. Wird in Folge einer Kündigung innerhalb dieser Pers...