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Kündigungsschutz / 4.8 Mutterschutz

Christoph Tillmanns
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Ein besonderer Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft und bis mindestens zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt.[1] Er gilt auch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt, die nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung hiervon Kenntnis hat oder ihm dies innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Kündigung zu beantragen.

Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes zum 1.1.2018 sind auch Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers für eine Kündigung unzulässig, die während des besonderen Kündigungsschutzzeitraums erfolgen. Offen ist, welche Vorbereitungsmaßnahmen im Einzelnen gemeint sind. Anlass für die Regelung war ein EuGH-Urteil.[2]

Dem Europäischen Gerichtshof[3] zufolge rechtfertigt das Vorliegen einer Massenentlassung im Sinne der Richtlinie 98/59/EG es jedoch, Vorbereitungen und Ausspruch der Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin noch während der Mutterschutzfristen vorzunehmen. Schwangere Arbeitnehmerinnen können demzufolge in die Vorbereitung einer Massenentlassung eingebunden werden.

Des Weiteren sind durch die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des Mutterschutzgesetzes auch arbeitnehmerähnliche Personen vom besonderen Kündigungsschutz erfasst.[4]

[1] § 17 MuSchG.
[2] EuGH, Urteil v. 11. 10. 2007, C-460/06.
[3] EuGH, Urteil v. 22.2.2018, C-103/16.
[4] § 1 Abs. 2 MuSchG.

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