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Kündigungsgrund – Wirtschaftliche Verwertung (§ 573 Abs. ... / 1.1 Angemessenheit der wirtschaftlichen Verwertung

Rudolf Stürzer
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Die wirtschaftliche Verwertung kann eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn sie "angemessen" ist. Eine Angemessenheit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Verwertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vernünftig und sinnvoll und nicht lediglich spekulativ ist.

 
Praxis-Beispiel

Angemessene Verwertungsmöglichkeiten

Die Geldmittel aus dem Verkauf sollen für die Unterhaltung, Altersversorgung, Herstellung von neuem Wohnraum oder Investitionen verwendet oder das Grundstück soll nach Beseitigung abbruchreifer Gebäude neu bebaut werden.[1]

Stark sanierungsbedürftiges Gebäude

Dementsprechend stellt bei einem stark sanierungsbedürftigen Gebäude die Absicht des Vermieters, das Gebäude abzureißen und ein größeres Gebäude mit Eigentumswohnungen zu errichten und diese zu verkaufen, eine angemessene wirtschaftliche Verwertung dar, wenn eine Sanierung Investitionen mit hohem Kostenaufwand erfordern würde, ohne dass sich dadurch die verhältnismäßig geringe Restnutzungsdauer des Gebäudes verlängern ließe.

Minimalsanierung

Dem Vermieter entstehen auch die für eine Kündigung erforderlichen erheblichen Nachteile, wenn er bei einer Fortsetzung der Mietverhältnisse nur eine "Minimalsanierung" durchführen könnte, obwohl der Zustand des Gebäudes entweder einen Abbruch mit anschließendem Neubau gebietet oder zumindest eine umfassende Sanierung durch Entkernung, die aber ebenfalls nur bei Auszug der Mieter möglich wäre.

 
Hinweis

Risiko bei Minimalsanierung

Angesichts der bei einer solchen Minimalsanierung bestehenden wirtschaftlichen Risiken kann dem Eigentümer nicht das Interesse abgesprochen werden, eine dauerhafte Erneuerung alsbald und nicht erst bei vollständigem Verbrauch der Bausubstanz durchzuführen.

Letztlich widerspricht auch eine Kündigung zum Zweck des Abbruchs und anschließenden Wiederau...

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