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Kündigungsgrund – Sonstige Interessen (§ 573 Abs. 1 BGB)

Rudolf Stürzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, das Mietverhältnis zu beenden. Der Formulierung "insbesondere" in § 573 Abs. 2 BGB ist zu entnehmen, dass der Katalog der Nummern 1 bis 3 keine abschließende, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung von berechtigten Interessen des Vermieters darstellt und auch andere Sachverhalte ein berechtigtes Interesse begründen können. Dabei sind immer wiederkehrende Fallgruppen von praktischer Bedeutung.

1 Betriebsbedarf

Betriebsbedarf liegt insbesondere vor, wenn die Wohnräume als Werkmiet- oder Werkdienstwohnung für einen Arbeitnehmer anstelle eines anderen, dessen Arbeitsverhältnis beendet ist, verwendet werden.[1]

In der Kündigung des Dienst-(Arbeits-)verhältnisses liegt nicht zugleich die Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 576 BGB. Diese muss nach Beendigung des Dienst(Arbeits-)verhältnisses zugehen.

Eine Vertragsbestimmung, die die Beendigung eines Mietvertrags an die Beendigung eines (unbefristeten) Arbeits- oder Dienstverhältnisses knüpft, stellt eine (unzulässige) auflösende Bedingung dar. Auf eine solche auflösende Bedingung zum Nachteil des Mieters kann sich der Vermieter daher nicht berufen.[2] Rechtsfolge: Das Mietverhältnis verändert sich ab Bedingungseintritt (Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses) in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wie es z. B. auch bei einem befristeten Mietverhältnis (Zeitmietvertrag) der Fall ist, wenn dem Mieter der gesetzliche Befristungsgrund (z. B. Eigenbedarf) bei Vertragsabschluss nicht schriftlich mitgeteilt worden ist.[3] Daher ist es für die Annahme eines Fortbestands des Mietverhältnisses ausreichend, wenn der Mieter deutlich macht, dass er nicht ausziehen und somit die Beendigung nicht gegen sich gelten lassen will. In diesem Fall wird das Mi...

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