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Kündigung von Verträgen (WEG) / 2.3 Die außerordentliche Kündigung

Alexander C. Blankenstein
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Die außerordentliche Kündigung ist nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwingend ergeben muss, dass eine ordentliche Kündigung nicht infrage kommt, die fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses also nicht abgewartet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt eine fristlose Kündigung nur dann in Betracht, wenn alle anderen und nach den jeweiligen Umständen möglichen und angemessenen Mittel entweder nicht gefruchtet haben oder aber wegen der Schwere des Vorwurfs nicht infrage kommen. Derartige Mittel sind insbesondere Abmahnung, Versetzung, einvernehmliche Vertragsänderung, Änderungskündigung oder ordentliche Kündigung.

 
Achtung

Zweiwochenfrist bei außerordentlicher Kündigung

Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der für sie maßgebenden Tatsachen erfolgen.[1]

Zwar besteht auch bei der außerordentlichen Kündigung keine Begründungspflicht. Dem Gekündigten sind jedoch auf dessen Verlangen hin die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.[2]

Ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam, weil etwa ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB fehlt, so kann sie unter bestimmten Voraussetzungen in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgedeutet werden. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Wille des Arbeitgebers auch zur ordentlichen Kündigung dem Arbeitnehmer erkennbar geworden ist.

 
Achtung

Hilfsweise ordentlich kündigen

Grundsätzlich empfiehlt es sich, eine außerordentliche Kündigung stets mit einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zu verbinden.

[1] § 626 Abs. 2 BGB.
[2] § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB.

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