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Kündigung von Verträgen (WEG) / 1.1 Kündigung und Abberufung trennen

Alexander C. Blankenstein
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Bei einer Kündigung des Verwaltervertrags ist immer zu beachten, dass diese aufgrund der herrschenden Trennungstheorie von der Abberufung des Verwalters zu trennen ist.[1]

Zwar beinhaltet die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund i. d. R. zugleich die Kündigung des Verwaltervertrags[2], dennoch bedingt das eine nicht automatisch auch das andere.

 
Hinweis

Unentgeltlicher Auftrag

Ein unentgeltlicher Auftrag kann jederzeit von Seiten der Wohnungseigentümer widerrufen werden.

Ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag kann stets aus wichtigem Grund gekündigt werden, und da Umstände, die einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen, üblicherweise auch die Kündigung aus wichtigem Grund im dienstvertraglichen Bereich rechtfertigen, liegen i. d. R. die Voraussetzungen sowohl für die Abberufung als auch die Kündigung des Verwaltervertrags gleichzeitig vor.

Die rechtswirksame Kündigung des Verwaltervertrags führt zu dessen Beendigung mit Zugang der Kündigungserklärung und dem Ablauf der Kündigungsfrist. Die außerordentliche Kündigung führt zur sofortigen Beendigung des Verwaltervertrags nur dann, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben ist. Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, gelten die für die seitens der Rechtsprechung für die sofortige Abberufung des Verwalters entwickelten Grundsätze weiter, obwohl es eines wichtigen Grunds für die Abberufung nicht mehr bedarf. Danach liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Beachtung aller – nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter – Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist.[3]

 
Hinweis

Feststellungsantrag bei Kündigung

Will der abberufene Verwalter, dessen Vertrag ebenfalls f...

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