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Kündigung (ordentliche) von Wohnraum

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Generalklausel des § 573 BGB regelt die ordentliche Kündigung des Vermieters. Handelt es sich beim Mietobjekt nicht um eine Einliegerwohnung oder möblierten Wohnraum in der Vermieterwohnung, kann der Vermieter das Mietverhältnis nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Gründe für die Kündigung eines Mietverhältnisses können dabei vielfältig sein. Häufig nötigen Vertragsverstöße und Pflichtverletzungen des Mieters zur Kündigung des Mietverhältnisses. Die Gründe können aber auch aus der Sphäre des Vermieters in Form von Eigenbedarf oder auch der wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjekts stammen.

1 Wer kündigt?

1.1 Vermieter

Kündigungsberechtigt ist immer der Vermieter als eine der beiden Vertragsparteien. Nicht am Mietvertrag beteiligte Personen können das Mietverhältnis nicht kündigen. Insbesondere kann das Recht zur Kündigung nicht abgetreten werden.

1.1.1 Untervermieter

Handelt es sich beim Vermieter nicht um den Eigentümer des Objekts, sondern ebenfalls um einen Mieter, der die vom Eigentümer gemietete Wohnung an einen Untermieter weitervermietet hat, kann der Eigentümer dem Untermieter nicht kündigen. Allein der untervermietende Mieter ist zur Kündigung des Untermietverhältnisses berechtigt.

1.1.2 Vermietermehrheit

Fungieren mehrere Personen als Vertragspartner, muss die Kündigung von allen ausgesprochen werden.

1.1.2.1 Ehegatten

Häufig vermieten Ehegatten die in ihrem Miteigentum stehende Wohnung und sind im Mietvertrag entsprechend als Vermieter benannt und haben den Mietvertrag unterzeichnet. Die Kündigung muss von beiden ausgesprochen werden.[1] Möglich ist zwar, dass die Kündigung nur von einem der (mehreren) Vermieter ausgesprochen wird. Voraussetzung ist aber, dass die übrigen Vermieter ihre Zustimmung gemäß § 183 Satz 1 BGB hierzu erteilt haben.

 

Zustimmung muss der Kündigu...

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Zusammenfassung Überblick Um ordentlich kündigen zu können, muss der Vermieter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorweisen können. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche ...

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