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Kündigung (ordentliche) von Wohnraum / 6.2.4 Widerspruchshinweis

Alexander C. Blankenstein
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Nach der Bestimmung des § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter der ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für

  • ihn selbst,
  • seine Familie oder
  • einen anderen Angehörigen seines Haushalts

eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Nach § 574 Abs. 2 BGB liegt eine Härte auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Nach der Bestimmung des § 568 Abs. 2 BGB soll der Vermieter den Mieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweisen.

 

Unbedingt über Widerspruchsmöglichkeit aufklären

Der Vermieter sollte den Mieter unbedingt bereits im Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die ordentliche Kündigung hinweisen. Weist der Vermieter nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin, führt dies zwar nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. § 574 Abs. 2 BGB bestimmt aber, dass der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsprozesses erklären kann, wenn ihn der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auch über dessen Form und Frist hingewiesen hat.

Gemäß § 574b Abs. 1 BGB ist der Widerspruch vom Mieter schriftlich zu erklären. Er muss in seinem Schreiben deutlich zum Ausdruck bringen, dass er die Beendigung des Mietverhältnisses nicht hinnehmen will. Auf Verlangen des Vermieters ist der Widerspruch zu begründen. Nach der weiteren Vorschrift des § 574b Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat.

 

Mustertextbaustein:...

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