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Kündigung (ordentliche) von Wohnraum / 4.2.4 Kein Rechtsmissbrauch?

Alexander C. Blankenstein
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Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat das Gericht zunächst einmal grundsätzlich die Entscheidung des Vermieters, er wolle die Wohnung selbst bewohnen oder seinen Angehörigen überlassen, zu akzeptieren. Zu prüfen hat das Gericht allerdings, ob die Kündigung missbräuchlich erfolgte.

4.2.4.1 Keine Vorratskündigung

Ein auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter Eigennutzungswunsch rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung noch nicht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorratskündigung

Die Vermieterin wohnt in ihrem Einfamilienhaus. Sie ist darüber hinaus noch Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. Die einzelnen Wohnungen in diesem Haus sind vermietet. Da sie sich angesichts fortgeschrittenen Lebensalters verkleinern möchte, kündigt sie einem der Mieter wegen Eigenbedarfs. Noch 2 Wochen zuvor hat sie eine zwischenzeitlich frei gewordene Wohnung weitervermietet.

[1] BGH, Urteil v. 23.9.2015, VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368.

4.2.4.2 Kein vorgetäuschter Eigenbedarf

Rechtsmissbräuchlich ist die Kündigung insbesondere im Fall des vorgetäuschten Eigenbedarfs. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, ist dieser Eigenbedarf aber lediglich vorgeschoben, macht sich der Vermieter gegenüber dem gekündigten Mieter schadensersatzpflichtig. Zieht der Mieter infolge der Kündigung aus, hat ihm der Vermieter sämtliche hierdurch entstandenen Vermögenseinbußen zu ersetzen.[1] Hierbei kann es sich insbesondere um

  • Umzugskosten,
  • Maklergebühren,
  • die Differenz zwischen bisheriger und für die neue Wohnung zu zahlende höhere Miete

handeln.

Anspruchsgrundlage des Mieters ist die Bestimmung des § 280 Abs. 1 BGB. ...

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