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Kündigung (ordentliche) von Wohnraum / 4.2.1.4 Familienangehörige

Alexander C. Blankenstein
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Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eines Familienangehörigen ist zunächst zu klären, wer als Familienangehöriger anzusehen ist. Unterschieden wird hier zwischen naher und entfernter Verwandtschaft. Für nahe Verwandte wird unterstellt, dass eine enge persönliche oder soziale Bindung zum Vermieter besteht. Je weitläufiger aber der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft ist, umso enger muss die über die bloße Tatsache der Verwandtschaft oder Schwägerschaft hinausgehende persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und dem Angehörigen im konkreten Einzelfall sein, um eine Kündigung wegen des Wohnbedarfs eines Angehörigen zu rechtfertigen.[1]

  • Eltern,
  • Kinder und
  • Geschwister

zählen jedenfalls als nächste Verwandte, ohne dass es zusätzlich einer engen persönlichen oder sozialen Bindung zum Vermieter bedarf.

Als Kinder der Geschwister des Vermieters gehören auch

  • Nichten und
  • Neffen

zu den nahen Angehörigen, ohne dass es zusätzlich auf eine enge persönliche Bindung zum Vermieter ankommt, da insoweit von einer engen persönlichen Verbundenheit ausgegangen wird.[2]

Da sich die Bestimmung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gänzlich über die Person des "Familienangehörigen" ausschweigt, muss ein Vergleich mit anderen Rechtsnormen angestellt werden, in denen Familienangehörige allein aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung privilegiert werden, ohne dass eine tatsächlich bestehende persönliche Verbundenheit im Einzelfall nachgewiesen werden muss.[3] Einen Anknüpfungspunkt dafür, wie weit der Kreis der Familienangehörigen in diesem Sinne zu ziehen ist, bieten die Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen[4], in denen der Kreis der privilegierten Familienangehörigen unabhängig vom tatsächlichen Bestehen persönlicher Bindungen konkretisiert wird. Gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO steht ein Zeugnisverweigerungsrecht dem

  • Verlobten,
  • Ehegatten und
  • Lebenspartner

zu. Insoweit gehören sie auch zu den "Familienangehörigen" i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.[5] Dies gilt auch für geschiedene oder getrennt Lebende Ehegatten.[6]

Daneben gehören zum privilegierten Kreis der Familienangehörigen auch diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, sowie diejenigen, die in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind oder waren, also

  • Enkel,
  • Urenkel und
  • Schwiegereltern.

Auch leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter Familienangehörige i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.[7]

Der Wohnbedarf eines Schwagers oder einer Schwägerin des Vermieters kann hingegen Eigenbedarf nur dann begründen, wenn zum Vermieter ein besonders enger Kontakt besteht.[8]

[1] BGH, Urteil v. 27.1.2010, VIII ZR 159/09, NJW 2010, 1290.
[2] BGH, a. a. O.
[3] BGH, a. a. O.
[4] § 383 ZPO, § 52 StPO.
[5] BGH, Urteil v. 29.3.2017, VIII ZR 45/16, NJW 2017, 2018.
[6] BGH, Urteil v. 2.9.2020, VIII ZR 35/19, NJW 2021, 620.
[7] BGH, Urteil v. 27.1.2010, VIII ZR 159/09, NJW 2010, 1290.
[8] BGH, Beschluss v 3.3.2009, VIII ZR 247/08, NZM 2009, 353.

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