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Kündigung (ordentliche) von Wohnraum / 1.2.1 Personenkreis

Alexander C. Blankenstein
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1.2.1.1 Hausverwalter

Umstritten ist, ob der Haus- bzw. Mietverwalter aufgrund seiner allgemeinen Hausverwaltervollmacht auch zur Kündigungserklärung ermächtigt ist. Zwar dürfte es wohl der allgemeinen Auffassung entsprechen, dass die Hausverwaltervollmacht auch die Berechtigung zur Kündigung umfasst, insbesondere wenn der Verwalter bereits als Bevollmächtigter des Vermieters das Mietverhältnis begründet hat. Dennoch sollten Vermieter keinerlei Risiken eingehen und stets den sichersten Weg gehen. Der sicherste Weg ist, den Verwalter bei jeder Kündigung mit einer schriftlichen Vollmacht gesondert zu ermächtigen. Gleiches gilt für Mitarbeiter eines Wohnungsunternehmens.

 

Musterschreiben: Verwaltervollmacht (ausführlich)

Vollmacht

Der Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft ________________ (Anschrift) bevollmächtigt den Verwalter, Herrn ___________, unter ausdrücklicher Befreiung von den Vorschriften des § 181 BGB, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, die das Verwaltungsobjekt betreffen.

Der Verwalter vertritt den Eigentümer gegenüber Mietern, Behörden und sonstigen Dritten, soweit geltend zu machende Ansprüche das Verwaltungsobjekt betreffen. Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte nach § 174 BGB, insbesondere auf die Anmahnung rückständiger Mieten und Umlagen, zu Abmahnungen des Mieters wegen sonstiger Vertragsverletzungen sowie die außerordentliche fristlose und die ordentliche fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.

Der Verwalter ist befugt, Mieten, Nebenkosten oder sonstige Nutzungsentgelte im Namen und für Rechnung des Eigentümers geltend zu machen. Der Verwalter kann für entsprechende Rechtsstreitigkeiten Anwälte beauftragen.

Der Verwalter ist berechtigt, Einblick in alle das Verwaltungsobjekt betreffenden Akt...

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