Der Postversand einer Kündigung durch einfachen Brief ist nicht empfehlenswert. Der Absender erhält weder einen Nachweis für die Ein- noch für die Auslieferung des Briefs. Der Zugang beim Adressaten kann so nicht bewiesen werden.
3.6.1 Einwurfeinschreiben
Beim Einwurfeinschreiben wird das Schreiben vom Postbediensteten in den Wohnungsbriefkasten (oder das Postfach) des Empfängers eingeworfen und geht damit zu.
Zum Nachweis des Zugangs nicht geeignet ist hierbei der Einlieferungsschein, den der Absender bei Aufgabe des Schreibens zur Post erhält. Dieser belegt lediglich die Einlieferung bei der Post und ermöglicht dem Absender eine Sendeverfolgung (online). Auch ein Screenshot der Sendeverfolgung mit der Zustellmitteilung ist weder ein Beweis der Zustellung noch ein Beweis des ersten Anscheins hierfür.
Das BAG hat ferner klargestellt, dass selbst der von der Post auf Anforderung erstellte Auslieferungsbeleg beim derzeit praktizierten digitalen Zustellverfahren keinen Beweis des erstens Anscheins für den Zugang mehr begründet. Zur Begründung verweist das BAG auf die zwischenzeitliche Umstellung des Zustellverfahrens: Der Zusteller scannt nunmehr lediglich einen Strichcode und der digital generierte Auslieferungsbeleg weist insbesondere weder die genaue Empfängeradresse noch den genauen Einwurfzeitpunkt aus. Dieser Ablauf lässt – im Unterschied zum früheren "Peel-off"-Verfahren, bei dem das physische Abziehetikett vom Schreiben auf einen vorbereiteten Beleg geklebt und Datum und Uhrzeit der Zustellung handschriftlich durch den Postboten vermerkt wurde – keinen ausreichend dokumentierten und standardisierten Zustellvorgang mehr erkennen, der einen Beweis des ersten Anscheins rechtfertigen könnte.
Zudem verlangt die Zivilprozessordnung (ZPO) für den sogenannten Urkundsbeweis durch Privaturkunden ...