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Kündigung: Form und Zugang der Kündigungserklärung / 3.5 Dritte Personen auf Empfängerseite

Dr. Roman Frik
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Stellvertreter

Auch beim Empfang einer Kündigungserklärung ist eine Stellvertretung durch Dritte möglich[1]; die Übergabe an einen bevollmächtigten Vertreter führt den Zugang unmittelbar herbei. Auf Arbeitnehmerseite kommt hier vor allem ein eingeschalteter Rechtsanwalt in Betracht, insbesondere wenn dieser bereits eine Prozessvollmacht vorgelegt hat, die üblicherweise auch die Zuständigkeit für den Empfang von Erklärungen umfasst.

Empfangsbote

Im Übrigen wird zwischen sog. Empfangsboten und bloßen Erklärungsboten unterschieden. Wird die Kündigung einem Empfangsboten des Arbeitnehmers (z. B. Familienangehörige, Lebensgefährte, Hausangestellte) ausgehändigt, geht sie dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weitergabe der Kündigung gerechnet werden kann.[2] Wann das der Fall ist, wird der Arbeitgeber nur schwer abschätzen können. Der Ehegatte gilt als Empfangsbote, selbst wenn die Übergabe außerhalb der ehelichen Wohnung vorgenommen wird, z. B. am Arbeitsplatz des Ehegatten. Es kommt für den Zeitpunkt des Zugangs dann darauf an, wann unter Zugrundelegung gewöhnlicher Übermittlungsverhältnisse die (theoretische) Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Das kann auch noch am gleichen Tag der Fall sein.[3]

Lehnt ein Familienmitglied die Annahme eines Kündigungsschreibens ab, ist die Kündigung nicht zugegangen, es sei denn, die Annahmeverweigerung wurde von dem zu Kündigenden veranlasst.[4]

Erklärungsbote

Wird das Kündigungsschreiben an Personen ausgehändigt, die weder als Empfangsvertreter noch als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen sind (z. B. andere Hausbewohner, Nachbarn), gelten diese Personen als Erklärungsboten des Kündigenden. In diesem Fall kommt es darauf an, ob und wann diese Personen als "verlängerter Arm des Arbeitgebers"...

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