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Kündigung – Form und Inhalt / 7 Angabe der Kündigungsgründe

Rudolf Stürzer
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Bei der ordentlichen Kündigung von Wohnraum muss der Vermieter nach § 573 Abs. 3 BGB im Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe (berechtigtes Interesse) angeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. Sind daher im Kündigungsschreiben keine Gründe angegeben und sind solche auch nicht nachträglich entstanden, stehen für die Prüfung der berechtigten Interessen des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses auch keine Gründe zur Verfügung, die das Gericht berücksichtigen kann, sodass die Kündigung nicht die Beendigung des Mietverhältnisses bewirken kann und daher im Ergebnis unwirksam ist.[1]

Kein Nachschieben von Gründen möglich

Eine Kündigung, die wegen unzureichender Begründung unwirksam ist, kann nicht durch Nachschieben von Gründen geheilt, sondern muss – unter erneuter Einhaltung der Kündigungsfrist – nochmals durchgeführt werden.[2] Dagegen ist ein Nachschieben von Gründen für "nachträglich entstandene Gründe" möglich (§ 573 Abs. 3 BGB), sodass eine ausreichend begründete und damit wirksame Kündigung auch dann wirksam bleibt, wenn die angegebenen Gründe zwar nach Ausspruch der Kündigung entfallen sind, jedoch neue Gründe die Kündigung stützen können.

 
Hinweis

Sämtliche Gründe nennen

In dem Kündigungsschreiben sind sämtliche Gründe, die als berechtigtes Interesse des Vermieters für die ausgesprochene Kündigung von Wohnraum berücksichtigt werden sollen, grundsätzlich auch dann nochmal anzugeben, wenn sie dem Mieter bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt oder in einem Vorprozess geltend gemacht worden waren.[3]

Ein nach § 573 Abs. 3 BGB zu berücksichtigender Kündigungsgrund braucht nach den Ausführungen dieses Rechtsentscheids im Kündigungsschreiben zwar nur so ausführlich bezeichnet zu sein, dass er identifizier...

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