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Kündigung durch den Vermieter / 2.1.3.1 Fristlose Kündigung ohne Abmahnung

Rudolf Stürzer
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Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung ist zulässig, wenn es dem Vermieter weder zuzumuten ist, sich zunächst mit einer Abmahnung zu begnügen, noch das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

  • Dies kann der Fall sein, wenn der Mieter in der Wohnung Rauschgift produziert, z. B. Cannabispflanzen in erheblichem Umfang anbaut.[1] Dagegen soll der Anbau einer geringen Menge für den Eigenverbrauch des Mieters nicht zur Kündigung berechtigen.[2]
  • Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung kann ferner zulässig sein, wenn eine schwerwiegende Vertragsverletzung des Mieters einen Straftatbestand (z. B. Sachbeschädigung) erfüllt[3] oder der Mieter durch sein Verhalten eine Bedrohungslage geschaffen und dadurch das Vertrauen in einer Weise zerstört hat, dass dieses durch das Aussprechen der Abmahnung nicht mehr hergestellt werden kann. Die Schutzpflicht des Vermieters gegenüber den anderen Mietern gebietet es in diesem Fall, dem Vermieter die Möglichkeit der sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses einzuräumen.[4]
  • Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um ein sucht- oder krankheitsbedingtes Fehlverhalten des Mieters handelt[5] oder der Mieter unter Betreuung steht.[6]
  • Auch Repressalien des Mieters gegenüber einem Nachbarn (hier: Einschlagen der Wohnungseingangstür) zur Vergeltung einer Aussage des Nachbarn im Zusammenhang mit einem vom Vermieter geführten Räumungsrechtsstreit rechtfertigen auch ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gem. §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB[7]
  • Störungen des Hausfriedens durch Lärm und Gewalt gegen Mitbewohner sowie Beleidigungen und massive Bedrohungen von Nachbarn rechtfertigen die außerordentliche fristlose Kündigung durch ...

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