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Kündigung des Vermieters bei unerlaubtem Eingriff in die ... / 4 Die Entscheidung

Rudolf Stürzer
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In dem vom AG Kreuzberg entschiedenen Fall hat der Mieter ohne Kenntnis und Erlaubnis des Vermieters in Eigenarbeit in einem ungefliesten, nur mit Waschbecken und WC ausgestatteten Raum eine Badewanne sowie einen Warmwasserboiler eingebaut, Fliesen verlegt und die ursprünglich in der Küche vorhandene Dusche entfernt und Leitungen von der Küche durch eine Trennwand zur Badewanne verlegt. Der Aufforderung mit Kündigungsandrohung des Vermieters zum Rückbau dieser Maßnahmen ist der Mieter nicht nachgekommen.

Durch die vom Mieter durchgeführten Maßnahmen ist nach der Lebenserfahrung – so das AG Kreuzberg – die Gefahr einer Durchfeuchtung der Bauräume geschaffen worden, was selbst bei Einschaltung einer Fachfirma nicht ganz auszuschließen wäre. Daher überschreiten die Ein- und Umbauten ohne Zustimmung des Vermieters die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs und stellen eine schuldhafte Vertragsverletzung dar. Die Vertragsverletzung ist auch erheblich, da sich der Mieter auch durch das vorprozessuale Aufforderungsschreiben zum Rückbau des rechtswidrig geschaffenen Zustands in keiner Weise verpflichtet gesehen hat, diesen Zustand zu beenden, sondern sein vertragswidriges Verhalten hartnäckig fortgesetzt hat. Dabei ist die Gefährdung, die von den Einbauten, insbesondere dem unfachmännischen Einbau der Badewanne im Zusammenhang mit den dazu notwendigen Wasseranschlüssen ausgeht, so schwerwiegend, dass diese vom Vermieter nicht hingenommen werden muss. Der Vermieter war daher berechtigt, vom Mieter den Rückbau sämtlicher Maßnahmen zu verlangen und aufgrund der schuldhaften erheblichen Vertragsverletzung das Mietverhältnis zu kündigen.

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