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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 3.41.1.1 Verzug

Alexander C. Blankenstein
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In Verzug befindet sich der Mieter dann, wenn er zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Miete nicht zahlt. Nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts zu entrichten, nach dem sie bemessen ist.

 
Praxis-Beispiel

Zeitabschnitt ist regelmäßig Kalendermonat

In aller Regel vereinbaren die Mietvertragsparteien eine monatliche Mietzahlungsverpflichtung. Die Miete ist dann also spätestens bis zum 3. Werktag zu entrichten.

 

"Entrichten" heißt nur überweisen

Der BGH[1] hat klargestellt, dass "entrichten" nicht mit dem Zahlungseingang beim Vermieter gleichzusetzen ist. Vielmehr genügt es, dass der Mieter die Überweisung der Mietzahlung spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats vornimmt. Das Geld muss dem Konto des Vermieters also noch nicht an diesem Tag gutgeschrieben sein.

Nach § 556b Abs. 1 BGB ist der Mieter also noch nicht in Verzug, wenn die Miete am 3. Kalendertag eines Monats noch nicht dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wurde. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei elektronischen und Online-Überweisungen das Geld spätestens am nächsten Bankarbeitstag beim Empfänger angekommen sein muss. Dies ist gesetzlich so festgelegt. Bei Überweisungsträgern dauert die Bearbeitung in aller Regel einen Bankarbeitstag länger. Im Streitfall hat der Mieter jedoch darzulegen und zu beweisen, dass er die Überweisung am 3. Werktag des Kalendermonats vorgenommen hat.

 

Formularvertragliche Abweichungen sind unwirksam!

Häufig finden sich in Mietverträgen Klauseln wie die folgende: "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an." Eine solche Regelung ist im Formularvertrag gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie das Risik...

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