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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 3.4 Bauliche Veränderung

Alexander C. Blankenstein
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Auch eigenmächtige bauliche Veränderungen der Mietsache durch den Mieter können die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies gilt sowohl für den Ausbau eines Dachbodens zu Wohnzwecken[1] als auch für die Beseitigung einer tragenden Wand.[2] Auch bauliche Veränderungen an Außenbereichen können die fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt sowohl bezüglich der Installation eines Außenkamins gegen den ausdrücklichen Willen des Vermieters[3] als auch für den Einbau eines betonierten Schwimmbeckens unter Beseitigung eines Bioteichs.[4]

Nimmt der Mieter eigenmächtig bauliche Maßnahmen in der Wohnung vor, so stellt allein dies allerdings noch nicht notwendig einen Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses dar. Handelt es sich objektiv um eine wohnwertverbessernde Modernisierung und trägt der Vermieter einen sachlichen Grund für die Verweigerung einer rechtzeitig erbetenen Erlaubnis nicht vor, liegt eine hinreichend erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten nicht vor.[5]

[1] LG Hamburg, Urteil v. 26.4.1991, 311 S 1/91, WuM 1992, 190.
[2] LG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 6 S 80/12, ZMR 2013, 804.
[3] LG Köln, Urteil v. 25.4.2018, 18 O 184/15, juris.
[4] OLG Frankfurt, Urteil v. 9.8.2018, 2 U 9/18, IMR 2018, 465.
[5] LG Berlin, Urteil v. 8.11.2023, 64 S 31/23, ZMR 2024, 205.

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