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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 3.3.2.1.4 Einkommensverhältnisse

Alexander C. Blankenstein
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Der Mietinteressent hat stets wahre Angaben über seine Einkommensverhältnisse zu machen. Dies gilt auch dann, wenn er unabhängig von seinen konkreten Einkommensverhältnissen in der Lage ist, die Miete pünktlich und in voller Höhe zu zahlen.[1]

 

Unrichtige Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers

Der Vermieter kann auf Vorlage einer Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers bestehen. Für Falschangaben haftet der Arbeitgeber, soweit sie ursächlich für einen Mietausfallschaden des Vermieters sind.[2] Bescheinigt der Arbeitgeber etwa, es bestünden keine Lohn- bzw. Gehaltspfändungen und stellt sich diese Auskunft als unwahr heraus, kann der Vermieter das Mietverhältnis entweder außerordentlich fristlos kündigen oder den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Den Arbeitgeber kann er auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er Mietausfälle erleidet.

Grundsätzlich sieht auch die DSK ein Erfordernis, die Höhe des Nettoeinkommens und desjenigen Betrags zu erfragen, der nach Abzug der laufenden monatlichen Belastungen für die Tilgung der Miete zur Verfügung steht. Bezüglich der Höhe des Nettoeinkommens wäre jedoch auch die Angabe einer bestimmten Betragsgrenze durch den Mietinteressenten ausreichend, verbunden mit dem Hinweis, dass diese Grenze überschritten werde. Im Hinblick auf die monatlichen Belastungen sei die Erfragung der Forderungsgründe wie etwa Unterhaltsverpflichtungen, Darlehensverbindlichkeiten etc. unzulässig, da dies für die Beurteilung der Bonität nicht erforderlich sei.

Bezieher von Bürgergeld

Fragen nach den Einkommensverhältnissen seien dann unzulässig, wenn die Mietzahlungen vollständig von dritter Stelle für den Mieter übernommen und direkt an den Vermieter geleistet werden sollen, was bei Empfängern von Bürgergeld der Fall sein könne. Empfänger von Bürger...

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