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Kreditwürdigkeit und Kreditsicherheiten / 9.1 Wesen beweglicher Pfandrechte

Dr. Matthias Michael Nelde, Prof. Dr. Reinhold Hölscher
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9.1 Wesen beweglicher Pfandrechte

Das Pfandrecht stellt als sachenrechtliche Sicherheit ein dingliches Recht an beweglichen Sachen dar und ist in § 1204 BGB definiert. Es belastet eine bewegliche Sache, die zur Sicherung einer Forderung eingesetzt wird und ermöglicht es dem Gläubiger, diese Sache zur Befriedigung seiner Ansprüche zu nutzen. Der Gläubiger erhält durch das Pfandrecht das dingliche Recht an einem fremden Gegenstand (z. B. bewegliche oder unbewegliche Sachen). Während bei dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsübereignung das Eigentum an einer Sache übergeht, erhält der Kreditgeber bei dem Pfandrecht grundsätzlich den Besitz an einer Sache. Dieses Recht kann er zur Befriedigung seiner Ansprüche einsetzen, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. An der Entstehung des Pfandrechtes sind der Schuldner und der Gläubiger beteiligt, wobei vorausgesetzt wird, dass der Gläubiger Ansprüche gegenüber dem Schuldner besitzt. Der Eigentümer muss dabei zwangsläufig den Besitz an dem Pfandobjekt aufgeben. Zur Sicherung seiner Forderung erhält der Gläubiger ein Pfandrecht auf einen beweglichen Gegenstand. Das Pfandrecht ist streng akzessorisch und entsteht somit erst bei Bestehen der Forderung und erlischt, sobald die Forderung nicht mehr vorhanden ist.

Verpfändet werden können wertvolle und leicht realisierbare einzelne Vermögensgegenstände, z. B. Schmuck, Edelmetalle oder sonstige marktgängige Waren wie Getreide, Zucker und Kaffee. Allerdings ist die Verpfändung nicht für alle Sachen als Sicherheitsleistung geeignet, da die Pfänder dem unmittelbaren Besitz des Sicherungsgebers entzogen werden. Vermögensteile, die für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Unternehmens unabdingbar sind, eignen sich nicht zur Verpfändung. Neben der Verpfändung von bewegli...

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