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Krankengeldzuschuss / 2 Höhe- und Berechnungsgrundlage des Krankengeldzuschusses

Laura-Felicia Bokranz
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2.1 Höhe

Die Höhe sowie die konkrete Berechnungsart der Bezuschussung kann individualvertraglich/kollektivrechtlich festgelegt werden.

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält.

Bezuschusst der Arbeitgeber das Krankengeld auf tarifvertraglicher und sonstiger kollektivrechtlicher oder individualvertraglicher Basis, ruht das Krankengeld regelmäßig nicht, soweit der Zuschuss zusammen mit den genannten Entgeltersatzleistungen – hier dem Krankengeld – das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als um 50 EUR übersteigt.[1]

Gleiches gilt auch bei Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankentagegeld sowie bei Pflegeunterstützungsgeld.

Regelmäßig wird der Zuschuss daher (maximal bis) auf diese Höhe begrenzt.[2]

 
Hinweis

Regelung in Betriebsvereinbarung

Ist der Krankengeldzuschuss in einer Betriebsvereinbarung geregelt, kann eine nachfolgende Betriebsvereinbarung die Bezugsbedingungen verschlechtern.[3]

[1] § 23c Abs 1 Satz 1 SGB IV.
[2] Küttner, Personalbuch 2024, Krankengeldzuschuss, Rz. 3, beck-online.
[3] BAG, Urteil v. 15.11.2000, 5 AZR 310/99.

2.2 Berechnungsgrundlage

Sofern es an einer ausdrücklich normierten Berechnungsgrundlage fehlt, sind Krankengeldzuschüsse in der Regel auf der Basis des Bruttokrankengeldes zu berechnen, es sei denn, in der Rechtsgrundlage (z. B. Tarifvertrag) ist etwas anderes bestimmt.[1]

Ist tarifvertraglich beispielsweise die Differenz zwischen dem Krankengeld und 90 % des Nettoeinkommens geschuldet, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so zu stellen, dass er ein Bruttoeinkommen (Krankengeld + Krankengeldzuschuss) in Höhe von 90 % des ursprünglichen Nettoeinkommens erhält. Auch hier ist das Einkommen des erkrankten Arbeitnehmers geringer als sein reguläres Einkommen.[2]

Um eine Berechnung auf Basis des Bruttoeinko...

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