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Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente) / 2.1 Zeitpunkt

Norbert Finkenbusch
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Das Krankengeld wird gekürzt, wenn eine der o. g. Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung an zuerkannt wird. Entsteht der Krankengeldanspruch zu einem Zeitpunkt, an dem eine der o. g. Leistungen bereits bezogen wird, werden die Rentenleistung und das Krankengeld ungekürzt nebeneinander gezahlt. Dies gilt ebenfalls, wenn beide Leistungsansprüche am selben Tag beginnen.

Wurde das Krankengeld über den Rentenbeginn hinaus ungekürzt weitergezahlt, kann es nicht vom Versicherten zurückgefordert werden.

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