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Krankengeld: Hintergründe zur Entgeltbescheinigung / 2.1 Bemessungszeitraum

Norbert Finkenbusch
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4-wöchiger Bemessungszeitraum

Bemessungszeitraum ist der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, der auch bei schwankenden Einkünften nicht ausgedehnt wird. Der Bemessungszeitraum muss mindestens 4 Wochen umfassen. Es handelt sich um einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit betriebsüblich abgerechnet sein muss.

Ein "abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum ist ein Zeitraum, für den der Betrieb üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist.

 
Hinweis

Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum

Zum Arbeitsentgelt gehören auch Mehrarbeitsvergütung, Entgeltfortzahlung oder Urlaubsentgelt. Fehlzeiten innerhalb des Bemessungszeitraums (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit oder unbezahlten Urlaubs) sind unbeachtlich.

Wenn der Betrieb kürzere Entgeltabrechnungszeiträume als 4 Wochen hat, sind mehrere Entgeltabrechnungszeiträume zusammenzurechnen, sodass sich ein 4-wöchiger oder längerer Bemessungszeitraum ergibt. Rechnet der Betrieb dagegen Zeiträume ab, die länger als 4 Wochen sind (z. B. Kalendermonate oder 5-wöchige Zeiträume), ist ein entsprechender Bemessungszeitraum von mehr als 4 Wochen heranzuziehen.

 
Achtung

Abweichender Bemessungszeitraum bei verschiedenen Entgeltersatzleistungen

Es ist ein abweichender Entgeltabrechnungszeitraum heranzuziehen, wenn sich der Bezug von Krankengeld an Versorgungskranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld anschließt. In diesen Fällen ist für die Regelentgeltberechnung auf den Bemessungszeitraum zurückzugreifen, der der Berechnung der vorhergehenden Entgeltersatzleistung zugrunde lag.[1]

[1] § 49 SGB IX.

2.1.1 Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Ändert sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses (z. B. bei Übergang von Vollzeit- zur Teilzeitarbeit, bei Arbeitsplatzumbesetzungen, bei Beendigung des Probearbeitsverhältnisses) nach dem Bemessungszeitraum, wirken sich die Änderungen nicht auf die Berechnung des Regelentgelts aus. Das gilt auch, wenn die geänderten Verhältnisse vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam werden.[1]

Eine Ausnahme gilt, wenn sich nach dem Bemessungszeitraum und vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit an ein Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt. In diesem Fall ist mit dem Arbeitsverhältnis von einem neuen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

 
Praxis-Beispiel

Bemessungszeitraum bei Statuswechsel

  • Ein Arbeitnehmer ist seit dem 17.2. bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Bemessungszeitraum ist der Monat Januar. Vereinbarungsgemäß wechselt sein Status am 1.3. vom Arbeiter zum Angestellten. Der Statuswechsel hat keinen Einfluss auf den Bemessungszeitraum, weil der Statuswechsel nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
  • Ein Arbeitnehmer ist seit dem 17.2. bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Bemessungszeitraum wäre der Monat Januar. Da der Arbeitnehmer jedoch zum 1.2. seinen Status vom Auszubildenden zum Arbeitnehmer geändert hat, ist als Bemessungszeitraum die Zeit vom 1. bis zum 16.2. zu berücksichtigen (obwohl dieser Zeitraum betriebsüblich noch nicht abgerechnet ist).
[1] BSG, Urteil v. 25.6.1991, 1/3 RK 6/90.

2.1.2 Nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung

Die Satzung einer Krankenkasse kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zum Bemessungszeitraum vorsehen.[1] Bei einer nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung wechseln sich längere Perioden der Arbeitsverrichtung und der Arbeitsfreistellung (z. B. beim "Jobsharing") ab.

Alternativ wird die Arbeit nur an bestimmten Tagen oder nur saisonal verrichtet, um einen besonderen Arbeitsanfall zu erledigen (z. B. zum Monatsende bei starkem Kundenandrang, allgemein "auf Abruf"). Entscheidend ist, dass sich Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung und der tatsächlichen Nichtbeschäftigung abwechseln.

Zur nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung muss eine nicht kontinuierliche Arbeitsvergütung hinzutreten. Entscheidend für eine nicht kontinuierliche Arbeitsvergütung sind Zeiten ohne Arbeitsentgeltzahlung trotz fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis (z. B. bei unbezahltem Urlaub).

 
Hinweis

Zahlung von Akkord-, Leistungs- oder Schichtentgelten

Die Zahlung von Akkord-, Leistungs- oder Schichtentgelten ist nicht als nicht kontinuierliche Arbeitsvergütung zu verstehen. Grund ist, dass die gesetzliche Berechnung des Regelentgelts bei derartigen Vergütungssystemen zu Ergebnissen führt, bei denen das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

[1] § 47 Abs. 3 SGB V.

2.1.3 Arbeitsaufnahme in einem noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum

Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach kurzer Beschäftigungsdauer in einem noch nicht abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum ein, ist das bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt zu bescheinigen. Dabei ist ...

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